nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 03.03.2003; Aktenzeichen S 10 V 148/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2003 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an dieses Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Waisenteilversorung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die 1944 geborene, in Polen wohnhafte Klägerin, stellte im Februar 2000 einen Antrag auf Waisenteilversorgung. Sie wies darauf hin, dass ihr Vater, K I, von Dezember 1943 bis Juli 1944 Soldat der Deutschen Wehrmacht gewesen und an der Ostfront bei Lublin im Juli 1944 verschollen und vom Amtsgericht Thorn für tot erklärt worden sei. Sie selbst sei seit 1994 wegen depressiver Störungen mit Angstkomponenten durchgehend in psychiatrischer Behandlung. Die polnische Sozialversicherungsanstalt, ZUS, teilte auf Nachfrage des Beklagten mit, dass die Klägerin von März bis Dezember 1971, von Mai bis Dezember 1972 sowie von Januar bis April 1973 als Korbflechterin in Heimarbeit beim Q Korbmacherbetrieb "X" beschäftigt war. Darüber hinaus legte die ZUS ärztliche Unterlagen und Gutachten von Februar 1984, September 1994, Dezember 1996, Februar und März 1998 und April 2000 vor, aus denen sich u. a. ergibt, dass die Klägerin 1984 keine Rente bezogen hat. Darüber hinaus listete die ZUS auf, ob und welche Rentenleistungen die Klägerin seit Mai 1994 erhalten hat.
Mit Bescheid vom 06.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Waisenversorgung als Teilversorgung mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Aus den Unterlagen der polnischen Rentenversicherung gehe hervor, dass die Klägerin bei Vollendung des 27. Lebensjahres im Juli 1971 als Korbflechterin gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergebe sich, dass die Klägerin 1984 der III. Invalidengruppe zugeordnet worden und erst seit dem Tod des Sohnes im Jahr 1979 in psychiatrischer Behandlung sei. Daraus folge, dass die Klägerin bei Vollendung des 27. Lebensjahres berufstätig und nicht gebrechlich gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 31.10.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben und beantragt, ihr Waisenteilversorgung zu gewähren. Sie hat geltend gemacht, sie sei nach der Schilderung ihrer Schwester seit der Kindheit psychisch krank gewesen und habe deshalb abwechselnd bei der Großmutter und der Schwester U N gewohnt. Zudem sei sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezwungen gewesen, eine Arbeit aufzunehmen. Der erzielte Lohn sei äußerst gering gewesen. Die Behauptung des Beklagten, sie sei 1971 gesund gewesen, da sie gearbeitet habe, entspreche nicht den Tatsachen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Abschließend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr die gesetzlichen Regelungen nicht bekannt seien und sie deswegen beantrage, "einen vom Gericht bestellten Verteidiger" zu ihrer Angelegenheit einzusetzen.
Die Anfrage des SG, ob der Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. (VdK) bereit sei, die Klägerin zu vertreten, verneinte der VdK. Das SG übersandte den Schriftsatz des VdK zur eventuellen Stellungnahme, woraufhin die Klägerin mitteilte, dass sie ihre Ansprüche aufrecht erhalte. Unter dem 22.01.2003 hat das SG die Klägerin wie folgt angeschrieben:
" ...in Ihrer Streitsache ist beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid - ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter - zu entscheiden. Zu dieser Verfahrensweise können Sie sich bis zum 28.02.2003 (Eingang hier) äußern."
Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden ist und bat gleichzeitig darum, sich mit "ihren Argumenten vorher - wenn es möglich ist - mit einem zuständigen Vertreter eines Kriegsopferverbandes in der Bundesrepublik beraten zu wollen".
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2003 abgewiesen. Das SG hat den Anspruch auf Gewährung einer Waisenteilversorgung unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - analog) verneint. Ergänzend hat das SG betont, dass die Beteiligten auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden sind.
Gegen den am 02.04.2003 zugestellten Gerichtsbescheid ist die Berufung der Klägerin vom 20.06.2003 gerichtet. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und betont, dass "ihre Bitten um Beratung durch einen zuständigen Vertreter eines Deutschen Kriegsopferverbandes bzw. Beteiligung eines vom Gericht bestellt...