rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 23.12.2002; Aktenzeichen S 10 SB 129/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.12.2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers und die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "erhebliche Gehbehinderung" (G) streitig.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger beantragte im November 2000 bei dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.01.2001 einen Gesamt-GdB von 30 fest wegen 1. Funktionseinschränkung der Kniegelenke bei Verschleiß und Zustand nach Splitterbruch rechts, Krampfaderleiden der Beine (GdB 20), 2. Schlaf-Atemstörung, Allergieneigung, Heuschnupfen (GdB 20) und 3. Schulter-Arm-Syndrom links (GdB 10). Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und begehrte die Zuerkennung eines weit höheren GdB sowie des Merkzeichens "G". Nach Einholung eines Befundberichtes von Dr. N und eines Gutachtens von Dr. B wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2001 als unbegründet zurück, wobei er die Leidensbezeichnung zu 1 um "Restbeschwerden nach Außenknöchelfraktur rechts" erweiterte.
Mit der am 04.10.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die Anerkennung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" begehrt.
Das SG hat einen Behandlungsbericht der Klinik A ... beigezogen und einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. N sowie eine Auskunft der Techniker Krankenkasse Rheine zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers eingeholt. Anschließend hat das SG den Internisten Dr. B und den Orthopäden Dr. E mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt. Dr. B ist als Hauptsachverständiger zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gesamt-GdB bei dem Kläger 30 beträgt und die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G nicht vorliegen.
Das SG hat den Kläger mit der Übersendung der Gutachten zur Stellungnahme aufgefordert, ob die Klage unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gutachten zurückgenommen oder ein Antrag auf Einholung eines Gutachten gem. § 109 SGG gestellt werde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.11.2002 um Fristverlängerung zur Stellungnahme gebeten, da noch eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt ausstehe. Am 20.11.2002 hat das SG die Beteiligten auf § 105 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung bis 20.12.2002 gegeben. Am 23.12.2002 hat der Kläger ein aktuelles Attest des Arztes Dr. N übersandt.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.12.2002 hat das SG Münster die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde am 27.12.2002 zur Post gegeben.
Gegen den am 04.01.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.01.2003 Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, das SG stütze sich ohne weitere Begründung auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen. Mit dem Attest des Dr. N vom 06.12.2002 habe es sich nicht auseinandergesetzt. Er sei mit seinem Hausarzt der Auffassung, dass ihm mindestens ein GdB von 50 sowie die Feststellung des Merkzeichens "G" zustehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.12.2002 aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Schwerbehindertenakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.
Der Gerichtsbescheid leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln, so dass der Senat von der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht hat.
Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Der Verfahrensmangel kann das sozialgerichtliche Verfahren selbst, aber auch die Entscheidung selbst betreffen (Meyer-Ladewig, Komm. z. SGG, 7. Aufl., § 159 RZ. 3).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das SG hat gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verstoßen, indem es keine den Anforderungen des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG genügende Anhörung der Beteiligten durchgeführt hat. Nach dieser Vorschrift, die eine besondere Ausprägung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt, sind die Beteiligten vor Erlass eines Gerichtsbescheides zu hören. Nach Auffassung des Senats genüg...