rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 22.03.2002; Aktenzeichen S 12 VS 113/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren darüber, ob dem Kläger Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht.
Der 1966 geborene Kläger absolvierte ab 02.04.1990 seinen Grundwehrdienst. Wegen eines depressiven Versagenszustandes befand er sich vom 11.04. bis 10.05.1990 in stationärer Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus I, Abteilung Neurologie und Psychiatrie. Mit Bescheid vom 21.05.1990 wurde der Kläger von der Beigeladenen aus der Bundeswehr entlassen.
Mit Bescheid vom 21.06.1990 gewährte der Beklagte dem Kläger bis zum 30.09.1990, längstens bis zur Anerkennung eines Anspruchs nach § 80 SVG Versorgungskrankengeld (VKG) und Heilbehandlung wegen eines depressiven Versagenszustandes bei schwerer angstneurotischer Entwicklung. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass die Frage, ob ein Versorgungsanspruch nach § 80 SVG gegeben ist, noch bescheidmäßig zu prüfen sei. Mit Schreiben vom 29.10.1990 teilte der Beklagte mit, der Heilbehandlungsanspruch umfasse nur das VKG, da der Kläger bis 07.10.1990 freiwilliges Mitglied der BEK gewesen sei.
Der Kläger beantragte im Februar 1990 die Anerkennung eines depressiven Versagenszustandes bei schwerer angstneurotischer Entwicklung als Wehrdienst- beschädigung. Der Beklagte zog die WDB-Akte einschließlich der Krankenunter- lagen bei und forderte den Entlassungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses I vom 31.05.1990, den Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. X, Unterlagen über die Musterungsuntersuchung sowie den Entlassungsbericht des Kreiskrankenhauses M über die stationäre Behandlung vom 14.06. bis 26.09.1990 an. Der Beklagte holte eine versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. X1 ein, wonach der vorhandenen Krankheitsbereitschaft die herausragende Bedeutung beim Ausbruch der Krankheit zukomme. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der psychischen Dekompensation und der Wehrdienstzeit sei zu verneinen, da beim Kläger eine hohe Krankheitsbereitschaft bei nur geringem Selbstwertgefühl, starke Anspannung bei psychischer Belastung und schwierige Kontaktfindung mit Gleichaltrigen bestanden hätten.
Mit Bescheid vom 25.03.1991 lehnte der Beklagte den Antrag vom 05.02.1990 mit der Begründung ab, "der depressive Versagenszustand bei schwerer angstneurotischer Entwicklung" sei nicht als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, da zum einen bereits kurz nach der Einberufung die Erkrankung ausgebrochen sei. Zum anderen sei bei psychischen Erkrankungen zu beachten, dass immer verschiedene Faktoren eine Rolle spielen und neben dem aktuellen Anlass, dem auslösenden Moment, die Krankheitsbereitschaft zum Tragen komme. Der Grundwehrdienst sei nicht als wesentliche Ursache für die psychische Erkrankung anzusehen, vielmehr müsse der bestehenden Krankheitsbereitschaft die eindeutig überwiegende Bedeutung zukommen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1992 zurück. Ergänzend betonte der Beklagte, dass zwar vor der Einberufung keine akuten Symptome der Krankheit vorgelegen hätten, die hohe Krankheitsbereitschaft jedoch in kürzester Zeit eine psychische Dekompensation unter der Belastung der Einberufung hervorgerufen habe. Dieser Krankheitsbereitschaft komme auch nach nochmaliger ärztlicher Überprüfung eine wesentlich größere Bedeutung als dem aktuellen stressbedingten Umstand - der Einberufung - zu.
Am 13.07.1999 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide mit der Begründung, die Ärzte, die im Rahmen der Musterung keine Erkrankung fest- gestellt hätten, seien verantwortlich für seinen jetzigen Gesundheitszustand. Er habe gegen seinen Willen ein Gewehr in die Hand nehmen müssen, so dass er als sensibler, aber gesunder Mensch psychisch krank geworden sei. Der Beklagte zog einen Befundbericht des Nervenarztes und Psychotherapeuten Dr. T bei. Nach versorgungsärztlicher Auswertung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2000 die Rücknahme des Bescheides vom 25.03.1991 unter Hinweis auf § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach ärztlicher Auswertung des Befundberichtes kein Anhalt dafür bestehe, dass die bisherige Entscheidung unrichtig gewesen sei. Zudem seien keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Detmold am 17.07.2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei vor der Einberufung gesund und zudem nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seinem Wunsch, in der Bundeswehrkantine zu arbeiten, sei nicht entsproc...