rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.10.1997; Aktenzeichen S 31 V 313/92) |
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.10.1997 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer Schizophrenie eine Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zusteht.
Der 1964 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 01.07.1983 bis 30.09.1984 als Kraftfahrer in einem Transportbataillon seinen Wehrdienst ab. Am 04.09.1984 erlitt er ein Knalltrauma am linken Ohr, das am 05.09.1984 truppenärztlich durch eine Infusion behandelt wurde. Eine stationäre Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus lehnte der Kläger ab.
Im Oktober 1984 nahm der Kläger ein Studium der Elektrotechnik auf, das er später wegen einer psychischen Erkrankung abbrach. Die Exmatrikulation erfolgte im November 1989. Im Dezember 1985/Januar 1986 wurde beim Kläger eine akute paranoide Psychose, wahrscheinlich aus dem schizophrenen Formenkreis, diagnostiziert. Anschließend er folgte in der Zeit vom 03.02. bis 21.03.1986 eine stationäre Behandlung wegen paranoider Schizophrenie in der R Klinik, Psychiatrische Klinik, der H D. Wegen erneuter Schübe der paranoiden Psychose wurde der Kläger in der Zeit vom 04.03. bis 11.04.1987 in der P.-Klinik L und in der Zeit vom 12.05. bis 23.06.1989 in der psychiatrischen Klinik der R A stationär behandelt. Anschließend erfolgten in den Jahren 1990 bis 1995 insgesamt 5 Einweisungen des Klägers wegen einer akuten und bereits chronifizierten Psychose in die P Klinik der H D. Mit Bescheid vom 22.11.1993 stellte der Beklagte beim Kläger wegen einer psychischen Erkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 nach dem Schwerbehindertengesetz fest.
Im Juli 1989 beantragte der Kläger beim Beklagten wegen einer paranoiden Psychose Versorgung nach dem SVG. Er gab an, er habe im September 1984 während einer Schießübung ein Knalltrauma erlitten. Seine Psychose sei auf dieses Knalltrauma sowie auf die Belastungen während des Wehrdienstes zurückzuführen. Daraufhin zog der Beklagte die G-Unterlagen der Beigeladenen zu 1) sowie Berichte über die stationäre Behandlungen des Klägers bei und ließ diese durch den Versorgungsärztlichen Dienst auswerten. Mit Bescheid vom 08.04.1992 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers unter Berufung auf §§ 80, 81 Abs. 6 S. 2 SVG ab. Er führte aus, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem psychischen Leiden des Klägers und schädigenden Einwirkungen während des Grundwehrdienstes könne nicht nachgewiesen wer den. Die Voraussetzung für eine Kann-Versorgung i. S. v. § 81 Abs. 6 S. 2 SVG lägen auch nicht vor, da die Voraussetzungen für die allgemeine Zustimmung des Beigeladenen zu 3) nicht erfüllt seien. Der Beginn der psychischen Erkrankung, Februar 1986, stände in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem im Jahre 1984 erlittenen Knalltrauma sowie mit der Dienstleistung des Klägers in der Bundeswehr.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, er habe den Wehrdienst als Zeit der Willkür und Ungerechtigkeit erlebt.
Die in der Petition vom 26.08.1985 an den Bundestag geschilderten Ereignisse - u.a. die Reaktion von Vorgesetzten auf Anträge und Beschwerden - hätten bei ihm zu einer permanenten psychischen Belastung geführt, so daß er um Entbindung von weiteren Wehrübungen gebeten hätte. Diese starken psychischen Belastungen hätten im Zusammenhang mit dem Knalltrauma bei ihm die Psychose ausgelöst. Schon kurz nach September 1984 seien bei ihm persönlichkeitsverändernde Merkmale aufgetreten, die von den behandelnden Ärzten nicht eingeordnet werden konnten. Während eines Ferienaufenthaltes im Winter 1985/86 sei zum erstenmal von Dr. H die Diagnose einer Psychose gestellt worden. Zur Stützung seines Begehrens legte der Kläger u.a. ein Schreiben seiner Eltern vor. Am 21.09.1992 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte u.a. aus, der Kläger leide an einer chronifizierten paranoiden Psychose, die im Januar 1986 erstmals ärztlicherseits diagnostiziert wurde. Bei dieser psychischen Erkrankung handele es sich um eine Störung der psychischen Funktion, die über den bis dahin Gesunden schicksalhaft hereinbreche und ihn oft weitgehend verändere. Endogene Psychosen könnten nur ausnahmsweise als Schädigungsfolge angesehen werden, da im allgemeinen Einwirkungen des Wehrdienstes nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Entwicklung seien. Dem Umstand, daß der Kläger die Bundeswehrzeit als Zeit der "Willkür und Ungerechtigkeit" erlebt habe, könne keine schwerwiegende psychische Belastung zugemessen werden. Aus den Aktenunterlagen ließen sich keine langandauernde (über mehrere Jahre wirkende), tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifenden, wehrdienstbedingte psychische Belastungen erkennen, die als Schädigungsfaktoren in Betracht kämen.
Mit der am 19.10.1992 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Er hat dargele...