Leitsatz (amtlich)

1. Die Zuordnung von Ausfallzeiten zur Knappschafts- oder Angestelltenversicherung erfolgt unter entsprechender Anwendung des RKG § 101 Abs 5 idF des RRG, wenn diese Zeiten aufgrund eines Versicherungsfalles in der Zeit vom 1972-10-19 bis 1972-12-31 gemäß AnVNG §§ 13a, 9a Abs 2 (idF des RRG) zu berücksichtigen sind.

2. Zur Ausfüllung von Gesetzeslücken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.03.1981; Aktenzeichen 4 RJ 145/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1656373

Breith. 1980, 765

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