Leitsatz (amtlich)
1. Die Zuordnung von Ausfallzeiten zur Knappschafts- oder Angestelltenversicherung erfolgt unter entsprechender Anwendung des RKG § 101 Abs 5 idF des RRG, wenn diese Zeiten aufgrund eines Versicherungsfalles in der Zeit vom 1972-10-19 bis 1972-12-31 gemäß AnVNG §§ 13a, 9a Abs 2 (idF des RRG) zu berücksichtigen sind.
2. Zur Ausfüllung von Gesetzeslücken.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1656373 |
Breith. 1980, 765 |
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