nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 22.07.2003; Aktenzeichen S 30 (5) SB 321/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 22. Juli 2003 (S 30 (5) SB 321/02) wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten i.H.v. 300,00 Euro auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die von ihm angenommene Untätigkeit des Beklagten (§ 88 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der 1932 geborene Kläger, bei dem der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2000 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt hat, beantragte am 24.12.2001 die Anerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2002 ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 26.4.2002 forderte der Beklagte zunächst eine Begründung an. In der Folgezeit gab er die Akten zur Durchführung eines vom Kläger eingeleiteten Berufungsverfahrens (L 6 SB 55/02) an das Landessozialgericht ab. Auf zwischenzeitliche Erinnerungen des Klägers an die Bescheidung seines Widerspruchs teilte der Beklagte mit, dass weitere Nachricht nach Abschluss der Ermittlungen ergehe. Im Rahmen dieser Ermittlungen zog der Beklagte Unterlagen des Gesundheitsamts E bei und holte eine Auskunft der Bergbau-Berufsgenossenschaft ein, die ergab, dass der Kläger dort Rechtsstreite wegen der Anerkennung der Berufskrankheiten 2102, 2103, 2108, 2109, 2301, 4101 und 4111 führte. Im Übrigen holte der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers, Dr. L, Dr. A und Dr. S aus November und Dezember 2002 ein.
Der Kläger hat am 11.11.2002 beim Sozialgericht (SG) Duisburg Untätigkeitsklage erhoben. Das SG hat das Verfahren im Hinblick auf die andauernden Ermittlungen des Beklagten mit Beschluss vom 07.01.2003 bis zum 24.02.2003 zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers ausgesetzt. Am 14.01.2003 hat der Beklagte nach Auswertung der medizinischen Unterlagen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erteilt. In der Begründung hat er auf die in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung genannten Bestimmungen sowie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG" nicht erfülle.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.01.2003 (neue) Klage zum SG Duisburg (Az. S 5 SB 22/03) erhoben. Die Anfrage des SG, ob er die Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides und im Hinblick auf die bereits erhobene weitere Klage für erledigt erkläre, hat der Kläger in der Sache unbeantwortet gelassen. Das SG hat den Kläger auf die Rechtslage und auf die Absicht, den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, hingewiesen. Anschließend hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.07.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass die zunächst zulässig erhobene Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. Der Kläger habe gegen den ablehnenden Bescheid zudem eine neue Klage erhoben, statt den auf Erteilung des Widerspruchsbescheides gerichteten Antrag umzustellen.
Der Kläger hat gegen den am 25.07.2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 29.07.2003 Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er, nachdem ihm das Zusammenwirken beider Klagen erläutert worden ist, erklärt, ihm gehe es in beiden Verfahren um den Nachteilsausgleich "aG". Er wolle auch eine Entscheidung über die Untätigkeitsklage.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 22. Juli 2003 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen begründeten Widerspruchsbescheid zu erteilen, hilfsweise, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die Streitsache an das Sozialgericht Duisburg zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Senat hat die Streitsachen L 6 SB 102/03 (Untätigkeitsklage) und L 6 SB 108/03 (Merkzeichen "aG") mit Einverständnis der Beteiligten gemeinsam verhandelt. Er hat den Kläger nach einer Zwischenberatung auf die Aussichtslosigkeit beider Rechtsstreite und insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Grund für die Fortführung der Untätigkeitsklage nicht ersichtlich sei. Die Vorschrift des § 192 SGG ist dem Kläger erläutert und ihm dargelegt worden, dass das Gericht von der Möglichkeit der Auferlegung der sogenannten Verschuldenskosten Gebrauch machen werde. Der Kläger hat auf der Fortführung der Verfahren mit dem Hinweis bestanden, dass er eine Klage, die er einmal erhoben habe, nie zurück nehme.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der gemeinsam verhandelten Rechtsstreite L 6 SB 102/03 (Untätigkeitskla...