rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 01.08.2003; Aktenzeichen S 30 (5) SB 22/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 01. August 2003 (S 30 (5) SB 22/03) wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten i.H.v. 300,00 Euro auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht die Zuerkennung des Nachteilsausgleich "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Der 1932 geborene Kläger, dessen Grad der Behinderung (GdB) mit Wirkung ab Dezember 1992 mit 100 festgestellt und dem der Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt worden ist, beantragte erstmals im Dezember 1992 und erneut im Mai 2000 erfolglos die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" In den hierüber geführten Gerichtsverfahren bestätigte das SG Duisburg (Urteil vom 15.03.2000, Az.: S 22 SB 13/94 -Ausführungsbescheid des Beklagten vom 02.05.2000 mit GdB 100 und "G"- und erneut Urteil vom 02.08.2001, Az.: S 23 SB 258/00 sowie Urteil Landessozialgericht NRW -LSG- vom 29.11.2002, Az.: L 7 SB 126/01) die angefochtenen Bescheide des Beklagten unter anderem auf der Grundlage des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens des Internisten Dr. F vom 29.10.1996 und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 13.10.2001, wonach der Kläger auch nicht aus vorbeugenden Gründen einen Rollstuhl benutzen müsse.
Nach Abschluss des Berufungsverfahrens am 29.11.2001 beantragte der Kläger am 24.12.2001 erneut die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG". Mit Bescheid vom 22.04.2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Im Widerspruchsverfahren zog er Unterlagen des Gesundheitsamts E bei. Eine Anfrage an die Bergbau-Berufsgenossenschaft ergab, dass der Kläger dort Rechtsstreite wegen der Anerkennung der Berufskrankheiten 2102, 2103, 2108, 2109, 2301, 4101 und 4111 führte. Im Übrigen holte der Beklagte Befundberichte des Orthopäde Dr. L (21.11.2002), des Internisten und Kardiologen Dr. A (25.12.2002) und des Internisten Dr. S (19.12.2002) ein. Die vom Kläger angeführte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wird in den Befundberichten nicht angesprochen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.01.2003 zurück.
Mit der am 21.01.2003 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, wegen einer wesentlichen Verschlimmerung des Herz-, Kreislauf- und Lungen-Systems und den erheblichen orthopädischen Behinderungen sei eine außergewöhnliche Gehbehinderung festzustellen. Insoweit seien neue internistische und orthopädische Gutachten erforderlich. In seiner Begründung hat er insbesondere auf seine chronischen Herzschäden und die Siliko-Tuberkulose B II hingewiesen und Unterlagen aus vorher geführten Verfahren vorgelegt. Er hat erneut die Überprüfung der -so ausdrücklich der Kläger- die bergbaubedingte Schwerbehinderung betreffenden früheren Bescheide des Beklagten beantragt.
Das SG hat die Beteiligten auf die Vorschrift des § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und die Klage anschließend mit Gerichtsbescheid vom 01.08.2003 abgewiesen. Es habe den Sachverhalt nicht weiter aufklären können, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung die Ärzte nicht benannt und von der Schweigepflicht entbunden habe. Nach dem bekannten und aktenkundigen Sachverhalt lägen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10.12.2002, Az.: B 9 SB 7/01 R) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht vor. Aus den von dem Beklagten eingeholten Befundberichte ließen sich die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG" nicht ableiten.
Der Kläger hat gegen den ihm am 06.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 08.08.2003 Berufung eingelegt und zur Begründung den Überprüfungsantrag aus März 2003 wegen der Berufskrankheit 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung, die zusammen mit einem weiteren Verfahren des Klägers (L 6 SB 102/03 -Untätigkeitsklage-) geführt worden ist, hat der Kläger ergänzend einen Schriftsatz vom 17.09.2003 überreicht, der am 18.09.2003 zum Verfahren L 6 SB 102/03 (Untätigkeitsklage) eingegangen und dem Beklagten dort noch am selben Tag zur Kenntnis übermittelt worden war. Er hat auf die Frage des Vorsitzenden, ob er einen Rollstuhl benötige, geantwortet, er halte die entsprechende Frage in der früheren Beweisanordnung für einen Witz. Er benötige keinen Rollstuhl und auch keinen Gehstock. Die Wegstrecke von etwa 200 m vom Parkplatz bis zum Gericht habe ihm Schwierigkeiten bereitet und er habe zwischendurch "Nitro" spritzen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.08.2003 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merk...