Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

 

Orientierungssatz

1. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer durch den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dass er dafür einen wichtigen Grund hat.

2. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können.

3. Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer zuzumuten, eine Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen.

4. Allein in der Zahlung einer Abfindung liegt kein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

5. Dagegen ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn ein Verbleiben bei dem Arbeitgeber mit einem Wechsel auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz und ggfs. mit einer Minderung des Arbeitsentgelts verbunden gewesen wäre.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).

Der am 00.00.1945 geborene Kläger war vom 04.03.1987 bis 31.07.2007 bei der Fa. N GmbH als Schlosser beschäftigt. Die Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Monatsende. Am 28.11.2006 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Es wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2007 endet. Für den Verlust des Arbeitsplatzes verpflichtete sich der Arbeitgeber an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 EUR zu zahlen. Gleichzeitig wurde der Kläger in dem Vertrag über die Möglichkeit des Eintritts einer Sperrzeit bei Beendigung des Arbeitsvertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist hingewiesen. Der Vertrag wies darauf hin, dass eine Personalreduzierung aufgrund des verringerten Arbeitsaufkommens angezeigt sei. Die Eigenproduktion sei durch Zukäufe aus China ersetzt worden. Ohne Personalreduzierung sei eine Aufrechterhaltung des Betriebes nicht möglich. Nach Abschluss dieses Vertrages meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 12.01.2007 stellte die Beklagte vom 01.02.2007 bis 25.04.2007 eine Sperrzeit fest. Durch Abschluss des Aufhebungsvertrages habe der Kläger das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Unerheblich sei, von wem die Initiative zum Abschluss des Vertrages ausgegangen sei. Maßgebend sei, dass der Vertrag ohne die Zustimmung des Klägers nicht zustande gekommen wäre. Einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages habe der Kläger nicht gehabt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Mit der am 26.03.2007 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ausgeführt, die Arbeitsmöglichkeit bei der Fa. N GmbH sei ersatzlos weggefallen. Der ehemalige Arbeitgeber habe nicht mehr produziert, sondern einen Handel betrieben. Für den Abschluss eines Vertrages habe es einen wichtigen Grund gegeben. Sein Arbeitsplatz sei weggefallen und er wäre ansonsten fristgemäß betriebsbedingt gekündigt worden. Es habe aus seiner Sicht die Gefahr bestanden, dass die Firma Insolvenz anmelde. In dem Fall hätte er gar keine Zahlung erhalten.

Der Kläger hat mit seiner Klage zwei unterschiedliche Sperrzeitbescheide vom 12.01.2007, jeweils in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 22.02.2007, angefochten. Das Gericht hat aus diesem Grund das Verfahren getrennt. Auf Anfrage des Gerichts hat Herr Q, Personalsachbearbeiter bei der Fa. N , für den Arbeitgeber ausgeführt, ihm liege kein Arbeitsvertrag mehr vor. Der Kläger habe in der Firma Schlosserarbeiten ausgeübt. Das Beschäftigungsverhältnis habe am 31.01.2007 durch Aufhebungsvertrag geendet. Durch die Einstellung der Produktion hätten sie keine Beschäftigung mehr für den Kläger gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 12.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 27.11.2008 ersichtlichen Ergebnis. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 27.11.2008 abgewiesen: Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Sperrzeit im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. SGB III lägen vor. Der Kläger habe durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages sein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig aufgelöst. Ein wichtiger Grund hierfür habe ihm nicht zur Seite gestanden. Der Kläger habe nicht mit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge