Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Erbe. Kontoinhaberschaft. Empfänger. Verfügender

 

Orientierungssatz

1. Die mit der Erbenstellung verbundene Kontoinhaberschaft nach dem verstorbenen Versicherten macht den Erben noch nicht zum Empfänger. Die verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung soll für die Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 nur dann gelten, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind. Hierfür reicht eine ererbte Kontoinhaberschaft nicht aus (Anschluss an BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 11).

2. Zum Begriff des Verfügenden iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6.

3. Die Voraussetzungen, dass der Betreffende Verfügender iS des § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 ist, müssen im Vollbeweis vorliegen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.8.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.969,55 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beklagte begehrt von dem Kläger die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Altersrentenleistungen.

Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist der Sohn des am 00.00.1936 geborenen Herrn U G (nachfolgend: Versicherter). Dieser hatte neben dem Kläger noch vier weitere leibliche Kinder, nämlich die am 00.00.1965 geborene Frau B L, die am 00.00.1965 geborene Frau L X, die am 00.00.1967 geborene Frau S I, jeweils geborene G, sowie den in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wohnhaften und am 00.00.1964 geborenen Herrn I G. Der sich ebenfalls langjährig in den USA aufhaltende Versicherte war dort mit Frau K D. G verheiratet und in E, Florida, wohnhaft. Er verstarb dort als deutscher Staatsangehöriger am 21.11.2002.

Der Versicherte reiste noch im Jahr 2001 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 14.12.2001 unter Angabe eines deutschen Wohnsitzes in der Q-str. 00 in E bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente. Die Rentenzahlungen sollten antragsgemäß auf ein Konto bei der Deutschen Postbank AG (Postbank) mit der Kontonummer 000 000 (Bankleitzahl 000 000, nachfolgend Sparkonto) überwiesen werden.

Dieses Sparkonto eröffnete der Versicherte mit Auftrag vom 14.12.2001, für den er persönlich in einer Postbankfiliale vorsprach. Nach Vorlage seines durch die Stadt E am 9.8.1999 ausgestellten Bundespersonalausweises mit der Nr. 000 000 111 unterschrieb der Versicherte den Auftrag dort eigenhändig (Schaltervermerk der Postbank vom 14.12.2001). Daraufhin wurde ihm das Sparbuch ausgehändigt und seinerseits eine erstmalige Summe in Höhe von 50,00 DM eingezahlt. Am 20.12.2001 erschien der Versicherte unter erneuter Vorlage seines Bundespersonalausweises mit dem Kläger in einer Filiale der Postbank. Der Kläger wies sich nach dem Schaltervermerk vom 20.12.2001 mit einem am 20.10.1999 durch die Stadt I ausgestellten Bundespersonalausweis mit der Nr. 000 000 222 aus. Der Versicherte begehrte die Einrichtung einer Vollmacht hinsichtlich des zuvor eröffneten Sparkontos zugunsten des Klägers. Einen schriftlichen Antrag unterzeichneten sowohl der Versicherte als auch der Kläger jeweils am 24.1.2002. Dieser ging bei der Postbank am 25.1.2002 ein. Das Sparbuch übergab der Versicherte im Zusammenhang mit dessen Bevollmächtigung an den Kläger. Kontenbewegungen fanden auf dem Sparkonto des Versicherten nur im Zeitraum vom 14.12.2001 bis zum 3.5.2002 statt. Darunter befanden sich zwei Auszahlungen in Höhe von 1.800,00 EUR am 4.3.2002 und in Höhe von 360,00 EUR am 3.5.2002. Im Übrigen wird auf den Inhalt des durch den Kläger vorgelegten Sparbuchs Bezug genommen.

Die Beklagte überwies auf dieses Konto bis einschließlich 3.5.2002 die monatliche Regelaltersrente des Versicherten, welche sie ihm mit Bescheid vom 16.1.2002 ab dem 1.10.2001, laufend seit dem 1.3.2002, gewährt hatte. Die Nachzahlung für den Zeitraum 1.10.2001 bis 28.2.2002 behielt sie vorübergehend ein, da der Versicherte zunächst seit dem 17.12.2001 Leistungen des Sozialamtes E erhalten hatte.

Aufgrund eines bei der Beklagten nicht archivierten Änderungsantrags floss die monatliche Rentenzahlung nach dem 3.5.2002 nunmehr auf ein Girokonto des Versicherten bei der Postbank mit der Kontonr. 000. Für dessen Eröffnung hatte der Versicherte erneut am 19.12.2001 persönlich unter Vorlage seines Bundespersonalausweises in einer Filiale der Postbank vorgesprochen und den Antrag am gleichen Tag unterzeichnet. Die im Eröffnungsantrag gestellte Frage, ob weitere Personen über das Konto verfügen sollten, beantwortete er mit "Nein". Dennoch existiert ein Antrag des Versicherten auf Einrichtung einer Bevollmächtigung für das Girokonto zugunsten des Klägers. Der Antrag wurde von dem Versicherten am 14.12.2001 unterzeichnet. In dem für die Unterschrift des Bevollmächtigten vorgesehenen Feld befindet sich ein ebenfalls auf den 14.12.2001 datierender Unte...

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