rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 18.05.1999; Aktenzeichen S 6 (17) U 52/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18. Mai 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger am 04.06.1996 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1965 geborene Kläger war seinerzeit als Masseur in der Massagepraxis R ...-M ..., Inhaber M ... M ..., in der H ... Straße ... - ... in E ... beschäftigt. Am 04.06.1996 befuhr der Kläger gegen 13.35 Uhr mit seinem Motorroller aus Fahrtrichtung ...- ...-Straße kommend die ...traße in Fahrtrichtung Hauptbahnhof, wobei er den rechten Geradeausfahrstreifen benutzte. Die Ampelanlage an der ...straße, die der Kläger in Gerade ausrichtung überqueren wollte, zeigte Grünlicht. Als er in den Kreuzungsbereich eingefahren war, wurde er von einem auf der ...straße aus entgegenkommender Richtung fahrenden Pkw, der nach links in die ...straße einbiegen und dann in Richtung ...platz weiterfahren wollte, erfasst, als die Fahrerin des Pkw s die Vorfahrt des Klägers nicht beachtete. Der Kläger wurde gegen einen auf der Verkehrsinsel stehenden Ampelmast geschleudert und erlitt ein Schädelhirntrauma, ein Radiusschaftfraktur links sowie eine offene Tibiakopf-Trümmerfraktur links. Infolge einer nach der operativen Erstversorgung aufgetretenen Mangeldurchblutung des linkes Beines musste dieses im Kniegelenk exartikuliert werden.
Der Kläger gab zum Unfallhergang gegenüber der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) und der Beklagten an, er habe sich im Unfallzeitpunkt auf dem Rückweg vom Mittagessen in der Imbissstube" D ... H ..." auf der ...straße befunden. Er habe - da seine Ehefrau dienstags und mittwochs berufstätig sei - sein Mittagessen auswärts eingenommen und sei von der Wohnung etwa 10 Minuten unterwegs gewesen. Die Mittagspause habe an dem fraglichen Tage von 11.00 bis 14.30 Uhr gedauert. Im Dezember 1996 teilte er der Beklagten auf Rückfrage mit, er habe sich gegen 11.15 Uhr aus der Praxis zu Fuß nach Hause begeben und dort bis gegen 12.50 Uhr Pause gemacht. Da er Hunger verspürt habe, habe er sein Mittagessen einnehmen wollen und sei deshalb mit dem Motorroller zu der Imbissstube gefahren, wo er gegen 13.00 Uhr angekommen sei. Nach dem Essen habe er sich gegen 13.30 Uhr wieder zu seinem Roller begeben, um zur Arbeitsstelle zu fahren wo er nach Umkleidung und Einnahme eines Kaffees wieder seine Tätigkeit hätte aufnehmen wollen. Im Juni 1997 gab er an, er habe den Roller nicht direkt vor dem Imbiss "D ... H ..." abgestellt, da dort absolutes Halteverbot sei, sondern habe ihn auf der ...straße in Höhe der Hausnummer ... auf dem Parkstreifen geparkt und von dort den ca. 75 m langen Weg zu der Imbissstube zu Fuß zurückgelegt. Da er den Motorroller erst kurze Zeit besessen habe, habe er den ihm sicherer erscheinenden Weg über die ...straße, ...- und ...straße in Richtung ... Straße einschlagen wollen, da diese besser ausgebaut sei, breitere Fahrstreifen habe und er als Rollerfahrer besser erkannt werde. Den Weg über die ...straße habe er aus Sicherheitsgründen nicht nehmen wollen, da diese sehr unfallträchtig sei.
Die Beklagte, der der Unfall durch die DAK angezeigt wurde, zog im Rahmen der Ermittlungen die vorerwähnten Auskünfte des Klägers, eine Auskunft des Arbeitgebers vom 25.02.1997 sowie die Verkehrsunfallakten der Staatsanwaltschaft E ... bei. Mit Bescheid vom 23.09.1997 lehnte sie die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da der Unfall vom 04.06.1996 keinen Arbeitsunfall im Sinne von §§ 548, 550 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 8 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) darstelle. Sie begründete dies damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zwar Versicherungsschutz auch auf dem Weg vom Ort der Tätigkeit zu der Stelle bestehe, an der während der Arbeitszeit das Essen eingenommen werde. Da der Kläger sich aber, bevor er den Weg zur Imbissstube angetreten habe, ca. 1 1/2 Stunden zu Hause aufgehalten habe und von dort losgefahren sei, handele es sich nicht um einen unter Versicherungsschutz stehenden Weg von der Arbeitsstelle zum Ort der Essenseinnahme und zurück. Der Rückweg von der Imbissstube zur Arbeitsstelle könne auch nicht als "Weg vom dritten Ort" unter Versicherungsschutz stehen, da der Kläger sich dort weniger als eine Stunde aufgehalten habe und der Weg zudem auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem sonstigen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stehe.
Den dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch begründete der Kläger sinngemäß damit, er habe an an den Tagen, an denen seine Frau nicht zu Hause gewesen sei, immer in einer Imbissstube zu Mittag gegessen, weshalb es sich auf dem Wege dorthin und zurück zur Arbeitsstelle um einen versicherten Weg gehandelt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch am 22.04.1998 als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Kriterien zu...