Leitsatz (amtlich)
Eine Abfindung nach DBG § 64 schließt die Nachversicherung für einen Zeitraum, der der Berechnung der Abfindung nicht zugrundegelegt worden ist und für den der Nachversicherungsfall bereits vor erneuter Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung eingetreten war, nicht aus.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1659879 |
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