Leitsatz (amtlich)

Eine Abfindung nach DBG § 64 schließt die Nachversicherung für einen Zeitraum, der der Berechnung der Abfindung nicht zugrundegelegt worden ist und für den der Nachversicherungsfall bereits vor erneuter Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung eingetreten war, nicht aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1983; Aktenzeichen 11 RA 34/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659879

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