Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Nachversicherung. Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge. Beitragszahlung vor Fälligkeit. anwendbare Rechengrößen
Orientierungssatz
Verliert ein Beschäftigter seinen Anspruch oder seine Anwartschaft auf Versorgung ohne das Aufschubgründe vorliegen (hier mit dem 31.12.1996), so sind die Voraussetzungen für die Nachversicherung gemäß § 184 Abs 1 SGB 6 am 1.1.1997 eingetreten und die Beiträge fällig. Die Beitragshöhe bestimmt sich bei einer Zusammenschau von § 184 Abs 1 und § 181 Abs 1 SGB 6 vielmehr allein nach den im Fälligkeitszeitpunkt geltenden Vorschriften zur Beitragshöhe, auch wenn schon vorfällig eine Beitragszahlung geleistet wurde.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Nachversicherung für den Beigeladenen nach den Rechengrößen für 1996 oder für 1997 zu erfolgen hat.
Der Beigeladene war seit Oktober 1988 bei der Klägerin versicherungsfrei beschäftigt, weil ihm nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgungsanwartschaft zukam. Mit Ablauf des 31.12.1996 schied er aus dieser versicherungsfreien Beschäftigung aus; das bisher versicherungsfreie Dienstverhältnis wurde in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt. Die Klägerin zahlte mit Wertstellung zum 23.12.1996 einen Nachversicherungsgesamtbetrag nach den für 1996 geltenden Rechengrößen in Höhe von 146.747,84 DM.
Am 23.06.1997 teilte der Mitarbeiter G der Klägerin ausweislich eines Telefonvermerks der Beklagten mit, der Beigeladene sei am 31.12.1996 aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte errechnete daraufhin den Nachversicherungsgesamtbetrag nach den Rechengrößen für 1997 mit 163.446,49 DM.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05.08.1997 mit, da der Beigeladene erst am 31.12.1996 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sei, sei die Nachversicherung erst ab dem 01.10.1997 (gemeint: 01.01.1997) möglich. Die Berechnung könne deshalb nur nach den 1997er Rechengrößen erfolgen. Eine Vorabzahlung nach den 1996er Rechengrößen sei nicht möglich, da Nachversicherungsbeiträge -- sofern kein Aufschubgrund entgegenstehe -- erst am Tag nach dem unversorgten Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung fällig würden. Es werde gebeten, den Differenzbetrag in Höhe von 16.718,65 DM zu überweisen.
Die Klägerin erwiderte, die Auffassung, Nachversicherungsbeiträge würden erst am Tag nach dem unversorgten Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung fällig, finde weder im Gesetz noch in Rechtsprechung oder Literatur eine Bestätigung. Nachversicherungsbeiträge seien nach § 184 Abs. 1 SGB VI zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten seien. Das sei mit Ablauf des letzten Tages der versicherungsfreien Beschäftigung der Fall. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung seien also nicht eine "juristische Sekunde" nach dem 31.12.1996, sondern eine "juristische Sekunde" vor dem 01.01.1997 verwirklicht worden. Dies werde durch Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.09.1955 (NJW 1956, 117) sowie vom 10.12.1960 (NJW 1960, 788) bestätigt; danach entstehe das Versicherungsverhältnis "mit dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung" und nicht erst im Anschluss daran.
Mit Bescheid vom 26.11.1997 forderte die Beklagte von der Klägerin für eine versicherungsfreie Beschäftigung des Beigeladenen vom 01.10.1988 bis 31.12.1996 die Zahlung des Nachversicherungsdifferenzbetrages von 16.718,65 DM. Die Beiträge seien am Folgetag des unversorgten Ausscheidens, also am 01.01.1997 um 0.00 Uhr, fällig geworden. Es werde eine Zahlung bis zum 31.12.1997 empfohlen, da sonst die Rechengrößen für 1998 zugrunde gelegt werden müssten.
Die Klägerin legte Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf ihre frühere Äußerung. Im übrigen gehe die Beklagte ausweislich des angefochtenen Bescheides selbst davon aus, dass die im Zeitpunkt der Zahlung geltenden Rechengrößen maßgebend seien. Bezogen auf telefonische Auskünfte der Beklagten vom November 1996 sowie ein Telefax der Beklagten vom 28.11.1996 seien die Beiträge pünktlich im Dezember 1996 gezahlt worden. Der eingeforderte Differenzbetrag werde nur unter Vorbehalt gezahlt. In dem genannten Telefax hatte die Mitarbeiterin F der Beklagten dem Mitarbeiter G der Klägerin handschriftlich (u.a.) folgendes mitgeteilt: "Dynamisierungsfaktoren -- wie telefonisch besprochen -- bei Zahlung 1996!" Beigefügt war eine Liste der Dynamisierungsfaktoren für die Jahre 1924 bis 1996 mit dem handschriftlichen Zusatz: "Beitragssatz f. 1996: 19,2%".
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Nachversicherung seien mit Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung erfüllt gewesen; mit Beginn des Folgetages am 01.01.1997 seien die Nachversicherungsbeiträge fällig geworden. Die Zahlu...