Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.08.2022; Aktenzeichen B 8 SO 19/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Rücknahme eines Aufhebungsbescheides im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, hilfsweise die erneute Gewährung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII.

Der 1947 in E geborene Kläger zu 1 und die 1973 geborene Klägerin zu 2 sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die 2002 geborene Klägerin zu 3 und eine weitere Tochter, die 1992 geboren und am 04.11.2010 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und nach Deutschland zurückgekehrt ist. Die Kläger leben seit dem Jahr 2005 in Spanien, zunächst in A auf der Insel Ibiza. Die Klägerin zu 2 leidet an Epilepsie mit täglich mehrfachen Grand-Mal Anfällen sowie Absencen, einem Gehirntumor und psychischen Störungen. Bei ihr sind seit August 1995 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "B" festgestellt. Sie bezieht seit (spätestens) September 2002 ein Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III (zunächst monatlich 665 EUR, ab 01.01.2010 685 EUR und ab 01.01.2015 728 EUR) und wird von dem Kläger zu 1 gepflegt. Die Rentenversicherung bewilligt der Klägerin zu 2 aufgrund eines Anerkenntnisses vom 11.10.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ab dem 01.06.2008 laufend gezahlt wird und sich zunächst auf 583,89 EUR netto belief. Ab dem 01.07.2016 betrug die Rente 673,35 EUR, sie ist regelmäßig erhöht worden (derzeit 753,09 EUR).

Der Kläger zu 1 bezieht seit Januar 2010 eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, welche die DRV Rheinland mit Bescheid vom 20.09.2011 rückwirkend ab Januar 2010 bewilligte. Die Höhe der Rente beläuft sich seit dem 01.07.2016 auf 455,02 EUR netto und ist regelmäßig erhöht worden (derzeit 508,90 EUR). Für die im Jahr 2002 geborene Tochter erhält die Familie Kindergeld.

Die Kläger beantragten am 26.01.2007 Sozialhilfe bei dem Beklagten. Dem Antrag fügten sie den Bescheid der Pflegekasse vom 13.12.2005 bei, wonach die Pflegestufe III ab dem 01.09.2002 anerkannt und ein Pflegegeld von 665 EUR gezahlt wird. Weiter legten sie ein ärztliches Attest vom 23.01.2007 vor, wonach der Klägerin zu 2 ein Transport oder eine Reise aus medizinischen Gründen auf längere Zeit nicht zumutbar seien, zumal sich der Zustand weiter verschlechterte. Die Reiseunfähigkeit ist mit ärztlicher Bescheinigung vom 29.01.2007 nochmal bestätigt worden.

Der Beklagte gewährte der gesamten Familie mit Bescheid vom 31.01.2007 seit Januar 2007 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII. In dem erstmaligen Leistungsbescheid vom 31.01.2007 errechnete er einen ungedeckten Bedarf der Kläger iHv 1.636,- EUR, auf den er das Pflegegeld von 665 EUR, nicht jedoch das Kindergeld anrechnete, so dass sich ein Anspruch von 971 EUR ergebe. Der Betrag werde ab Januar 2007 ausgezahlt. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass ein Rücktransport der Klägerin zu 2 nach Deutschland aus medizinischen Gründen nicht möglich und die Voraussetzungen des § 24 SGB XII daher für die gesamte Familie erfüllt seien.

Die Kläger legten Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Anrechnung des Pflegegeldes auf den Bedarf wandten. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 21.03.2007 ab, indem er die Leistungen ohne die Anrechnung des Pflegegeldes gewährte. Die Bewilligung wurde in der Folgezeit mehrfach geändert, ua aufgrund der Rentenbewilligung für die Klägerin zu 2 am 21.05.2008. Pflege- und Kindergeld wurden jedoch weiterhin nicht angerechnet. Gegen den Bescheid vom 25.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2009 erhoben die Kläger am 19.11.2009 bei dem Sozialgericht Köln Klage (S 21 SO 190/09). Nach der Abweisung der Klage war bei LSG Nordrhein-Westfalen ein Berufungsverfahren (L 20 SO 482/11) anhängig. Zuletzt setzte der Beklagte die Leistungen der Kläger mit Bescheid vom 03.03.2010 und Änderungsbescheid vom 10.03.2010 neu fest. Den dagegen eingelegten Widersprüchen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2010 teilweise abgeholfen, im Übrigen wurden sie zurückgewiesen. Auch dagegen erhoben die Kläger beim Sozialgericht Köln Klage(S 21 SO 284/10). Gegen die Abweisung der Klage richtete sich die Berufung L 20 SO 483/11 beim LSG Nordrhein-Westfalen.

Der Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 31.05.2010 auf, spanische Sozialleistungen zu beantragen und den Bescheid vorzulegen. Nach Einholung diverser Auskünfte (ua des Auswärtigen Amts vom 09.09.2009, der Deutschen Botschaft in Madrid vom 27.07.2010, der Spanischen Botschaft in Berlin vom 01.07.2010 sowie des Deutschen Generalkonsulats in Barcelona vom 08.03.2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird) hob der Beklagte die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide (ua die Beschei...

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