nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 23.05.2003; Aktenzeichen S 10 (4) AL 203/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen B 6 KA 59/04 R)

BSG (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen B 7 AL 30/04 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.05.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob dem Kläger ab 23.11.2002 ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zusteht.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger stand seit Ende November 1999 im Arbeitslosenhilfebezug. Zuletzt bezog er bis 22.11.2002 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 670 Euro in Höhe von 217,07 Euro wöchentlich. Am 30.10.2002 beantragte er bei der Beklagten, ihm auch ab 23.11.2002 weiterhin Arbeitslosenhilfe zu gewähren. Bei der Antragstellung gab er an, über ein Girokonto mit einem Soll von 118,90 Euro, ein Sparbuch mit einem Guthaben von 179,98 Euro, einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 947,53 Euro und über eine private Rentenversicherung bei der T Versicherung mit einem Guthaben von 57.000 Euro zu verfügen. Mit Bescheid vom 05.11.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, er verfüge über einen Vermögen von 58.246,41 Euro, dessen Verwertung unter Berücksichtung eines Freibetrages von 30.160 Euro zumutbar sei. Der verbleibende Betrag von 28.086,40 Euro sei bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Verwertung des privaten Rentenversicherungsvertrages sei ihm nicht möglich. Er habe den Betrag bei der T Versicherung angelegt, um ab 01.12.2009 einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 378,80 Euro von dieser ausbezahlt zu bekommen. Hintergrund dieses Vertrages sei, dass er im Rahmen des Scheidungsverfahrens über den Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 328,40 Euro habe übertragen müsse. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 mit der Begründung zurück, der private Rentenversicherungsvertrag des Klägers habe einen Rückkaufswert von 56.320,33 Euro und sei auch verwertbar. Dieses Vermögen sei nach den Vorschriften der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) nur dann nicht verwertbar, wenn es sich um nach § 10 a oder dem 11. Abschnitt des Einkommenssteuer gesetzes (EStG) gefördertes Altersvorsorgevermögen handele oder der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Beides treffe hier aber nicht zu.

Am 27.12.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und vorgetragen, das bei einem privaten Rentenversicherungsträger angelegte Vermögen sei nicht verwertbar. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn er dieses Geld bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingezahlt hätte, um hierdurch die Übertragung der Anwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleiches zu kompensieren.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm am 23.11.2002 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 23.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stehe Arbeitslosenhilfe nicht zu, weil er über verwertbares Vermögen in Höhe von 57.447,84 Euro verfüge. Abzüglich eines Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO 2002 in Höhe von 30.160,00 Euro verbliebe dem Kläger ein berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 28.086,41 Euro. Dieses schließe Bedürftigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aus. Etwas anderes folge auch nicht aus § 1 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO. Danach sei als Vermögen nicht zu berücksichtigen das nach § 10 a oder dem 11. Abschnitt des EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Dazu zähle das streitige Vermögen nicht. Unerheblich sei, dass der Kläger das Vermögen auch bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Ausgleich des Versorgungsausgleiches hätte einzahlen können, um seine verlorenen Rentenanwartschaftszeiten auszugleichen. Der Kläger habe sich nicht für diese Möglichkeit entschlossen. Maßgeblich für die Frage der Bedürftigkeit seien immer die tatsächlichen Verhältnisse, hypothetische Geschehensabläufe müssten außer Betracht bleiben.

Gegen dieses ihm am 16.06.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.07.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass das bei dem priva...

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