Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesundheitsschaden der Leibesfrucht der Mutter infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft als entschädigungspflichtiger Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung - Ausschluss einer Entschädigung des Kindsvaters
Orientierungssatz
1. Nach § 12 SGB 7 kann auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge des Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft ein Versicherungsfall sein. Die Leibesfrucht steht insoweit einem Versicherten gleich.
2. Eine genetische Schädigung des Vaters wird von dieser Regelung nicht erfasst. Insoweit liegt ein Versicherungsfall nicht vor.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK).
Der gesetzliche Vertreter der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 05.06.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, seine Tochter, die 2011 geborene Klägerin, leide an diversen Gesundheitsstörungen durch Genveränderung und Vererbung. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 31.07.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Erkrankung der Klägerin als Berufskrankheit (BK) ab.
Hiergegen legte der gesetzliche Vertreter der Klägerin Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge des Versicherungsfalles einer Mutter während der Schwangerschaft sein könne; die Leibesfrucht stehe insoweit einem Versicherten gleich. Eine (genetische) Schädigung des Vaters werde von dieser Regelung nicht erfasst, sodass bereits deshalb kein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliege.
Hiergegen hat der gesetzliche Vertreter der Klägerin am 28.09.2018 vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, durch seine berufliche Tätigkeit sei er diversen Stoffen, unter anderem Schwermetallen, Viren und Bakterien ausgesetzt gewesen. Diese Stoffe hätten sich auf sein Erbgut ausgewirkt. Daraus hätten sich Erkrankungen ergeben, unter denen die Klägerin heute leide.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verurteilen, bei ihr eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend gehalten.
Mit Schreiben vom 16.11.2018 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierzu hat der gesetzliche Vertreter der Klägerin mitgeteilt, er bestehe auf einer mündlichen Verhandlung.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich - wie geschehen - zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit bei der Klägerin verneint. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Adressat des angefochtenen Bescheides alleine die Klägerin ist. Nur diese kann hiergegen Klage erheben. Ob bei ihrem Vater eine Berufskrankheit vorliegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klage konnte schon daher keinen Erfolg haben. Insoweit ist eine Vielzahl weiterer Verfahren anhängig. Hinsichtlich der Klägerin ist nicht zu erkennen, dass sie hier zum versicherten Personenkreis der §§ 2, 3 oder 6 SGB-VII gehören würd...