Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung des Gesundheitsschadens einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 12 SGB 7 ist ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft.

2. Begehrt der Kläger die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit, so muss er die erhobene Klage gegen den sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger richten. Anderenfalls ist die Klage abzuweisen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.07.2021; Aktenzeichen B 2 U 57/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12.06.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.

Der 1970 geborene Kläger zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 05.04.2018 an die Beklagte und teilte sinngemäß mit, er leide an diversen Gesundheitsstörungen. Diese rührten von Giftstoffen und Fabrikabfällen her, denen er bei einer kurzzeitigen Beschäftigung bei "H" in Gelsenkirchen in den Jahren 2000 bis 2001 ausgesetzt gewesen sei.

Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, für dieses Unternehmen sei nicht sie, sondern die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Er möge sich dorthin wenden. Dies hat der Kläger zu 1) inzwischen auch getan. Insoweit sind bzw. waren eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Köln (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig, insbesondere auch zu der Frage, ob die Belastungen bei seiner Tätigkeit bei der "H" zu Erkrankungen geführt haben, die als Berufskrankheiten zu qualifizieren sind. Die SVLFG hat ihre Zuständigkeit auch anerkannt.

Gleichwohl wandten sich der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) am 25.09.2018 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) an das SG (S 18 U 398/18 ER). Sie führten im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1) sei durch seine berufliche Tätigkeit diversen Stoffen, unter anderem Schwermetallen ausgesetzt gewesen. Daraus hätten sich Erkrankungen ergeben, unter denen er heute noch leide. Des Weiteren hätten sich diese Stoffe auf sein Erbgut ausgewirkt und die Klägerin zu 2) krank gemacht. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 06.12.2018 zurückgewiesen.

In dem Antrag vom 25.09.2018 haben die Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) auch Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben.

Nach ihrem schriftlichen Vortrag, soweit er verständlich ist, haben sie sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Anerkennung von Berufskrankheiten umgehend zu bescheiden.

Die Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen, dass sie nicht zuständig sei, sondern - wie den Klägern auch hinlänglich bekannt sei - die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 sind die Beteiligten zu der Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden (Zustellung an Kläger am 26.01.19). Der Kläger zu 1) hat hierzu erklärt, er halte eine mündliche Verhandlung für erforderlich.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2019 hat das SG die Klage zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"...Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2. SGG). Soweit die Klägerseite Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Die Klägerseite hat im Übrigen. ihren Standpunkt schriftsätzlich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Die erhobene Untätigkeitsklage kann keinen Erfolg haben.

Was den Kläger zu 1) angeht, macht dieser in einer Vielzahl von Verfahren alle möglichen Berufskrankheiten geltend, ohne dass es bisher zur Feststellung einer entsprechenden Berufskrankheit gekommen wäre. Es sind keine Gründe vorgetragen worden, die ernstlich für das Vorliegen einer Berufskrankheit sprechen könnten. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) ist nicht zu erkennen, dass sie zum versicherten Personenkreis gehören würde. Nach § 12 SGB-VII ist ein Versicherungsfall auch der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalles der Mutter während der Schwangerschaft. Selbst wenn man eine ge...

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