nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 12.09.2001; Aktenzeichen S 4 AL 10/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 72/03 R) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.09.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 24.11.2000 bis 20.03.2001.
Die am ...1979 geborene Klägerin begann am 01.08.1998 eine Ausbildung als Bauzeichnerin. Ihr Arbeitsentgelt betrug im ersten Ausbildungsjahr 620 DM, im zweiten 950 DM. Wegen eines Arbeitsunfalls erhielt sie in der Zeit vom 23.12.1999 bis zum 09.04.2000 Verletztengeld in Höhe von 31,67 DM kalendertäglich. Die Ausbildung brach sie im Hinblick auf die verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen mit Wirkung zum 15.05.2000 ab. Auf dringende Empfehlung ihres früheren Arbeitgebers sprach sie am 16.05.2000 im Arbeitsamt D ... vor. Sie füllte zunächst einen Vordruck aus, nahm dann in der Antrags- und Beratungsstelle von der Zeugin S ... Antragsformulare für Arbeitslosengeld entgegen und führte anschließend mit dem Zeugen K ..., Arbeitsvermittler beim Arbeitsamt D ..., ein Gespräch. Auf seine Nachfrage teilte sie ihm mit, sie sei langfristig an einer Ausbildung im kaufmännischen Bereich interessiert, vorzugsweise im Raum Köln, sei auch bereits eigeninitiativ auf Ausbildungs- bzw. Stellensuche. Weiter wies sie darauf hin, dass sie bereits zwei Tage später, am 18.05.2000, ein Vorstellungsgespräch beim W ... bezüglich einer Aushilfstätigkeit in Vollzeit habe und mit einer kurzfristigen Einstellung rechne. Der Zeuge K ... erteilte Belehrungen über Mit wirkungspflichten sowie die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung und Verfügbarkeit und übergab ihr 2 Vermittlungsvorschläge. Den Antrag auf Arbeitslosengeld gab die Klägerin zunächst nicht ab, sondern meldete sich am 13.06.2000 ab dem 29.05.2000 in Arbeit ab. Beim W ... war sie bis zum 14.07.2000 sowie erneut vom 21.07. bis zum 17.11.2000 befristet in Vollzeit als Bürokraft zur Aushilfe tätig. Ihr Bruttoarbeitsentgelt lag bei 3.000 DM monatlich.
Am 20.11.2000 sprach sie erneut im Arbeitsamt D ... vor. Sie meldete sich im Hinblick auf die Beendigung der befristeten Tätigkeit beim W ... arbeitslos und gab Anfang Januar 2001 den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld, unterschrieben am 02.01.2001, sowie die Arbeitsbescheinigungen betreffend die Tätigkeiten als auszubildende Bauzeichnerin sowie als Bürokraft beim W ... ab.
Mit Bescheid vom 23.01.2001 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der erhaltenen Urlaubsabgeltung ab dem 24.11.2001 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 210 DM in Höhe von 100,10 DM wöchentlich. Dabei ging sie von einer Arbeitslosmeldung bereits am 16.05.2000 aus und legte dementsprechend die Zeit von Mai 1999 bis Mai 2000 als Bemessungszeitraum zu Grunde, in dem das Einkommen der Klägerin wesentlich niedriger gelegen hatte als ab dem 29.05.2000.
Zum 21.03.2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Leistungsbewilligung wegen Aufnahme einer befristeten Tätigkeit auf.
Mit ihrem gegen den Bescheid vom 23.01.2000 gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe sich keineswegs bereits im Mai 2000 arbeitslos melden wollen. Sie sei - wie sich im Nachhinein herausstelle zutreffend - davon ausgegangen, dass sie alsbald eine Tätigkeit beim W ... aufnehmen werde. Deshalb habe sie auch keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld ab dem 16.05.2000 geltend gemacht. Falls die Beklagte die Vorsprache im Arbeitsamt an diesem Tag als Antragstellung auslege, nehme sie den Antrag vorsorglich zurück. Maßgeblich für die Berechnung der Leistungshöhe müsse auch das während der Tätigkeit beim W ... erzielte höhere Einkommen sein.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2001 als unbegründet zurück. Die Vorsprache der Klägerin am 16.05.2000 im Arbeitsamt stelle unzweifelhaft eine Arbeitslosmeldung dar. Damit seien an diesem Tag sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erfüllt gewesen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sei. Der Bemessungszeitraum sei zutreffend bestimmt worden, ebenso die Leistungshöhe. Da ein neues Stammrecht auf Arbeitslosengeld am 20.11.2000 nicht begründet worden sei, komme eine Neubemessung des Arbeitslosengeldes nicht in Betracht.
Mit der am 09.05.2001 zum Sozialgericht Aachen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie habe im Mai 2000 keine Leistungsansprüche geltend machen wollen. Zudem sei sie von der Beklagten unzureichend beraten worden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2001 abzuändern und ihren Arbeitslosengeldanspruch zu berechnen nach einem Bemessungszeitraum vom 20.11.1999 bis zum 19.11.2000.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage...