nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.11.2002; Aktenzeichen S 20 AL 25/02) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 149/03 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 08.11.1999 bis zum 02.01.2000, die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 03.01.2000 bis zum 09.02.2000 und die Erstattung von 2.121,02 Euro Arbeitslosengeld und -hilfe zuzüglich 463,30 Euro Kranken- und 46,51 Euro Pflegeversicherungsbeiträge.
Der am ...1959 geborene Kläger meldete sich im Juli 1999 arbeitslos. Bei der Antragsabgabe bestätigte der Kläger unterschriftlich das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Dienste und Leistungen" erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Das Merkblatt, Stand April 1999, enthält unter anderem folgende Hinweise:
"Sie müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe arbeitslos sein. Arbeitslos ist, wer vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und eine Beschäftigung sucht ... Es ist in Ihrem eigenen Interesse sehr wichtig, dass Sie jede angenommene Beschäftigung vor deren Beginn dem Arbeitsamt anzeigen. Bei Nichtanzeige kann die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung gezahlt werden ... Es können Ihnen bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Arbeitsaufnahme unter Umständen erhebliche finanzielle Nachteile entstehen. (Seite 18, 19)"
"Insbesondere in den nachstehend aufgeführten Fällen ist es wichtig, dass Sie sofort Ihr Arbeitsamt benachrichtigen: ... 2. Wenn Sie eine Arbeit übernehmen - ... Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse über Ihre Arbeitsaufnahme reicht nicht aus. Verlassen Sie sich auch nicht auf eventuelle Zusagen anderer, z. B. Ihres Arbeitgebers, Ihre Beschäftigungsaufnahme dem Arbeitsamt anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet; ..." (Seite 62)
"Wer zu Unrecht Leistungen erhalten hat, muss sie zurückzahlen, soweit die Bewilligung aufgehoben wird. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ist eine Leistungsbewilligung dann aufzuheben, wenn die bewilligte Leistung dem Betroffenen nicht zustand und er insbesondere vorsätzlich oder grob fahrlässig ... eine Änderung seiner Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt hat ... , gewusst hat oder leicht erkennen konnte, dass er kein oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte, ..." (Seite 63)
Mit Bescheid vom 26.07.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 07.07.1999 in Höhe von 327,95 DM wöchentlich. Der Kläger bezog Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches am 02.01.2000. Am 16.11.1999 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. In dem Antragsformular bestätigte der Kläger erneut unterschriftlich, das Merkblatt für Arbeitslose zur Kenntnis genommen zu haben. Die unter 2c gestellte Frage nach den innerhalb der letzten sieben Jahre zurückgelegten Beschäftigungszeiten beantwortete er nicht. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger dieses Antragsformular nicht persönlich im Arbeitsamt abgegeben hat. Mit Bescheid vom 11.01.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 03.01.2000 in Höhe von 280,72 DM wöchentlich. Am 10.02.2000 meldete sich der Kläger auf Grund einer Einladung persönlich im Arbeitsamt.
Mit Schreiben vom 03.04.2001 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beklagten mit, dass der Kläger am 08.11. und 09.11.1999 Versicherungszeiten bei der S ... GmbH zurückgelegt habe. Ausweislich der daraufhin von der Beklagten eingeholten Arbeitsbescheinigung der S ... GmbH wurde der Kläger am 08.11. und 09.11.1999 als Tischler beschäftigt. Der Kläger selbst hat im Termin zur mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz angegeben, er habe am 08.11. und 09.11.1999 insgesamt 25 Stunden gearbeitet und sei erst gegen 22.30 Uhr zu Hause gewesen. Dieser Arbeitsbelastung sei er nicht gewachsen gewesen und deshalb sofort wieder krank geworden.
Nachdem die Beklagte den Kläger angehört hatte, hob sie mit Bescheid vom 22.08.2001 die Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 08.11.1999 bis zum 09.02.2000 auf und forderte die Erstattung von 5.145.45 DM. Für den Zeitraum vom 08.11. bis zum 09.11.1999 sei er versicherungspflichtig beschäftigt und deshalb nicht arbeitslos gewesen. Da er die Aufnahme der Beschäftigung nicht unverzüglich angezeigt habe, sei seine persönliche Arbeitslosmeldung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bis zum Tag vor der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 10.02.2000 entfallen.
Zur Begründung seines hiergegen am 29.08.2001 eingelegten Widerspruchs räumte der Kläger ein, in der Zeit vom 08.11. bis 09.11.1999 versicherungspflichtig gearb...