rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.10.2001; Aktenzeichen S 17 KA 233/00)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 16.07.2003; Aktenzeichen B 6 KA 77/02 B)

 

Tenor

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2001 werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 8) tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung, vorrangig jedoch um die Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf.

Der Kläger, Arzt für Allgemeinmedizin in X, wurde 1989 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Auf Antrag der Beigeladenen zu 8) entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger wegen gröblicher Verletzung seiner kassenärztlichen Verpflichtungen mit Beschluss vom 18.05.1999, ausgefertigt am 20.08.1999, die Zulassung. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der KV Nordrhein, Emanuel-Leutze-Str.8, 40547 Düsseldorf Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss den Bescheid, gegen den er sich richtet, bezeichnen und ist zu begründen.

Für das Widerspruchsverfahren ist eine Gebühr von DM 100,00 an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Emanuel-Leutze-Str. 8, 40547 Düsseldorf, (Kto. Nr. 000 14 17916 bei: Deutsche Apotheker- und Ärztebank Düsseldorf, Bankleitzahl 300 606 01 oder Kto. Nr. 6400022 bei Commerzbank Düsseldorf, Bankleitzahl 300 400 00) zu Gunsten des Berufungsausschusses zu entrichten."

Gegen den Beschluss legte der Kläger am 21.09.1999 Widerspruch ein. Die Widerspruchsbegründung, so heißt es in dem Widerspruchsschreiben, bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit Schreiben vom 01.10.1999 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass es gem. § 44 Satz 1 Zulassungs-Verordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zwingend vorgeschrieben sei, mit der Einlegung des Widerspruchs zugleich die Begründung vorzulegen. Er werde gebeten, bis zum 21.10.1999 die Widerspruchsbegründung vorzulegen.

Mit laut Posteingangsstempel am 03.01.2000 eingegangenen Schriftsatz vom 23.12.1999 begründete der Kläger den Widerspruch. Ihm seien konkrete Ver- stöße bei der Auslegung der Gebührenordnung, die zur Feststellung einer gröblichen Pflichtverletzung ausreichten, nicht nachgewiesen worden.

Auf den Hinweis des Beklagten (Schriftsatz vom 27.04.2000), der Widerspruch sei entgegen der Vorschrift des § 44 Ärzte-ZV und der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung nicht innerhalb der Widerspruchsfrist begründet worden, was unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R - und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 22.05.1991 - L 11 Ka 46/91- zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führe, entgegnete der Kläger (Schriftsatz vom 09.05.2000), die genannten Entscheidungen beträfen Widersprüche, die erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden seien. § 44 Ärzte-ZV sehe eine Frist für die Begründung des Widerspruchs nicht vor, sondern verlange lediglich die Begründung des Widerspruchs, die vorliegend erfolgt sei. Im Übrigen schreibe das Sozialgerichtsgesetz (SGG) ebenfalls keine Widerspruchsbegründungsfrist vor, lediglich im Verwaltungsgerichtsverfahren sei in § 124 a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine solche ausdrücklich enthalten. Für den Fall, dass der Beklagte an seiner Auffassung festhalte, müsse der Widerspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten als zulässig angesehen werden, weil vorliegend eine Neuerung der Rechtsprechung eingetreten sei. Denn solche Rechtsmittel, die bislang als formgerecht eingelegt angesehen worden seien, könnten nachträglich nicht für unzulässig erklärt werden. Es sei auch allgemein anerkannte Rechtsauffassung mit der daraus resultierenden langjährigen Übung gewesen, dass die Widerspruchsbegründung in einem gesonderten Schriftsatz außerhalb der Widerspruchsbegründungsfrist nachgereicht werden könne. Die neuere Rechtsprechung (von 1999) könne auf ihn ohnehin nicht angewandt werden, denn die Entscheidung sei in der vom BSG herausgegebenen Entscheidungssammlung in dem hier relevanten Zeitraum noch nicht veröffentlicht gewesen. Im Übrigen sei die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, so dass deshalb die Jahresfrist der § 66 Abs. 2 SGG zum Tragen komme. Es werde nämlich nicht darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsbegründung ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen müsse. Wenn die Rechtsmittelbelehrung aber im Sinne des Beklagten zu verstehen sei, so hätte dies deutlich gemacht werden müssen, insbesondere aber auch wegen der Abweichung von den innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens gelten...

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