Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzugsstelle. Einzug von Rentenversicherungsbeiträgen. Zinsgewinn. Herausgabeanspruch. Einsicht in Rechnungsunterlagen
Orientierungssatz
1. Eine Einzugsstelle ist verpflichtet über die von ihr erwirtschafteten Zinsgewinne im Zusammenhang mit der Einziehung von Beiträgen zur Rentenversicherung Rechnung zu legen und die Zinsgewinne an den Rentenversicherungsträger herauszugeben.
2. § 28r Abs 1 SGB 4 ist keine den Herausgabeanspruch aus der fremdnützigen Treuhand verdrängende Sondernorm.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667805 |
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