Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzugsstelle. Einzug von Rentenversicherungsbeiträgen. Zinsgewinn. Herausgabeanspruch

 

Orientierungssatz

1. Eine Einzugsstelle ist verpflichtet, Zinsen die im Zusammenhang mit dem Einzug von Rentenversicherungsbeiträgen entstanden sind, an den Rentenversicherungsträger herauszugeben.

2. § 28r Abs 1 SGB 4 ist keine den Herausgabeanspruch aus der fremdnützigen Treuhand verdrängende Sondernorm.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen 11 RAr 91/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667809

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