Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.05.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer beitragspflichtiger Einnahmen als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2012.
Der Kläger und die Beigeladene zu 2) pflegen seit dem 01.09.2004 gemeinsam ihren am 00.00.2002 geborenen Sohn O. Dieser ist aufgrund der Folgen eines 2004 erlittenen Verkehrsunfalls und auch auf Grund eines nachfolgenden Behandlungsfehlers schwerstpflegebedürftig.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellte in seinem Gutachten vom 29.11.2004 für O einen Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe III und eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz fest. Der Gesamtpflegebedarf wurde täglich mit 313 Minuten ermittelt. Als Pflegepersonen wurden in dem Gutachten die Beigeladene zu 2) mit einer wöchentlichen Pflegezeit von 21 bis unter 28 Stunden und der Kläger mit einer wöchentlichen Pflegezeit von weniger als 14 Stunden benannt. Die Beigeladene zu 2) wurde als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zur gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet.
Nach einem weiteren Pflegegutachten des MDK vom 25.06.2009 (Untersuchung am 24.06.2009) betrug der Gesamtpflegebedarf nunmehr 397 Minuten täglich. Die Beigeladene zu 2) wurde mit einer Pflegezeit von mehr als 28 Stunden wöchentlich, der Kläger mit weniger als 14 Stunden wöchentlich angegeben. Als wöchentliche Pflegezeit hatten der Kläger und die Beigeladene zu 2) einen Aufwand von 38 Stunden bzw. 150 Stunden angegeben.
Auf seinen Antrag aus Januar 2017 teilte die Beigeladene zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 20.03.2017 mit, dass für ihn ab dem 01.09.2004 Beiträge zur Rentenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson gutgeschrieben würden. Die Höhe dieser Beiträge richte sich nach einem Betrag, der abhängig sei von der Pflegestufe und dem zeitlichen Umfang der pflegerischen Tätigkeit. Als Berechnungsgrundlage ergebe sich für den Kläger ein Betrag in Höhe von monatlich 966 EUR.
Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Datum vom 22.03.2017 Widerspruch ein. Er sei nicht damit einverstanden, dass seine Pflegetätigkeit lediglich in einem zeitlichen Umfang von 18 Stunden wöchentlich berücksichtigt werde. Nach einem Gutachten des Gutachterbüros R vom 02.10.2012, das für die Haftpflichtversicherung erstellt worden sei, ergebe sich ein doppelt so hoher Pflegeaufwand als in dem Gutachten des MDK festgestellt. Der für ihn berücksichtigte Pflegeanteil von 18 Stunden sei zu niedrig und auf den Höchstsatz zu ändern. Der Kläger legte das Gutachten des Gutachterbüros R vor. Hierin wurde ein Pflegebedarf von 21,5 Stunden täglich (19 Stunden Pflege und 2,5 Stunden Haushalt) ermittelt.
Mit Schreiben vom 12.04.2017 leitete die Beigeladene zu 1) den Vorgang an die Beklagte weiter. Sie lehne eine Änderung der Höhe der Beitragszahlung zur Rentenversicherung ab. Es könne kein höherer Pflegeaufwand als der von der Pflegekasse abschließend festgestellte berücksichtigt werden. Der Kläger begehre sowohl für die Beigeladene zu 2) als auch für sich die Berücksichtigung eine Pflegezeit von mehr als 28 Stunden wöchentlich.
Mit Bescheid vom 25.08.2017 lehnte die Beklagte den bei der Beigeladenen zu 1) gestellten Antrag des Klägers auf höhere Beitragseinstufung als Pflegeperson für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2012 ab. Der von dem Kläger ausgeübte Umfang der Pflegetätigkeit liege unter 21 Stunden wöchentlich. Ein höherer als der von dem MDK in seinem Gutachten vom 25.06.2009 ermittelte Pflegeaufwand könne nicht berücksichtigt werden. Es sei festgestellt worden, dass der wöchentliche Pflegeaufwand des Klägers 18 Stunden und der der Beigeladenen zu 2) 28 Stunden und 19 Minuten betrage. Der Pflegeumfang sei unter Beachtung des privatärztlichen Gutachtens neu bewertet worden. Danach sei ab dem 01.09.2012 davon auszugehen, dass auch für den Kläger ein Pflegeaufwand von wöchentlich 28 Stunden zu berücksichtigen sei. Als Pflegeaufwand könnten nur die erbrachten Hilfeleistungen berücksichtigt werden, die in der Pflegeversicherung nach Art und Zeit im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ermittelt würden. Zeiten der Beaufsichtigung und Betreuung seien nicht den gesetzlich definierten Verrichtungen zuzuordnen.
Der Kläger legte am 04.09.2017 Widerspruch ein. Der MDK sei weder weisungs- noch entscheidungsbefugt. Er habe lediglich eine beratende Funktion. Die Entscheidung liege somit im Ermessen des jeweiligen Trägers. Das Gutachten des Gutachterbüros R sei nach den gängigen Standards der Vorgaben des Spitzenverbandes des MDK gefertigt worden. Der Schadensverursacher habe dieses Gutachten anerkannt und leiste auf dieser Basis fortlaufend Zahlungen. Darüber hinaus sei der höhere Pflegeaufwand durch ...