Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung weiterer rentenversicherungsrechtlich relevanter beitragspflichtiger Einnahmen für die nicht erwerbsmäßige Pflege seines pflegebedürftigen Sohnes für den Zeitraum vom 01.09.2004 bis 31.08.2012.
Der Kläger pflegt zusammen mit der Beigeladenen zu 2) seit dem 01.09.2004 ihren am 00.00.2002 geborenen gemeinsamen Sohn. Aufgrund eines Autounfalls im Jahr 2004 erkrankte dieser schwer und wurde pflegebedürftig. Der MDK stellte beim Sohn des Klägers in einem Pflegegutachten vom 29.11.2004 die Pflegestufe 3 nebst erheblicher Einschränkungen der Alltagskompetenz fest. Am 21.09.2004 stellte der Kläger für seinen Sohn einen Antrag bei der Beigeladenen zu 1) auf Pflegeleistungen entsprechender Pflegestufe 3, am 10.02.2005 einen Antrag auf Anmeldung zur Rentenversicherung der Pflegepersonen.
Im Jahr 2017 stellte der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) den Antrag auf rückwirkende Leistungen der Rentenversicherungsbeiträge für eine zweite Pflegeperson. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte die Beigeladene zu 1) dem Kläger mit, dass nach den weiteren Feststellungen des MDK die Beigeladene zu 2) in einem Umfang von 28 Stunden und er im Umfang von 18 Stunden wöchentlich Pflegeleistung als Pflegeperson erbringe. Entsprechend dieses Anteils des Klägers am Gesamtumfang der Pflegezeit berücksichtigte die Beklagte für ihn ab dem 01.09.2004 entsprechende beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von etwa 40 % der nach § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB VI zu berücksichtigenden Einnahmen. Der Kläger wandte gegen diese Einstufung unter Vorlage eines für einen arzthaftungsrechtlichen Rechtsstreit mit dem behandelnden Krankenhaus erstellten Gutachten ein, dass der gesamte Zeitaufwand für die Pflege des Sohnes 833 Minuten pro Tag betrage, sodass sowohl bei der Beigeladenen zu 2) als auch bei ihm die Höchststufe der möglichen beitragspflichtigen Einnahmen als Pflegeperson zu berücksichtigen seien.
Mit Bescheid vom 25.08.2017 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen ab. Die bei ihm berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen entsprächen der gesetzlichen Vorgabe, nach welcher der Anteil der von der jeweiligen Pflegeperson geleisteten Pflege am Gesamtpflegeaufwand entscheidend sei. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 31.08.2017 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2017 zurückwies. Sie führte ergänzend aus, dass für die beiden Pflegepersonen des Sohnes zusammen bereits die höchste Rentenbeitragsstufe gemäß § 166 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB VI zugrunde gelegt worden sei. Bei den Pflegepersonen könnten keine darüber hinausgehenden beitragspflichtigen Einnahmen rentenversicherungsrechtlich anerkannt werden.
Der Kläger hat am 21.11.2017 Klage erhoben.
Er führt aus, dass er unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorgaben keine Einwendungen an der von der Beklagten vorgenommenen Zurechnung beitragspflichtiger Einnahmen i.H.v. 40 % des Höchstbetrages gelten mache. Er halte jedoch die zugrunde gelegte Norm des §§ 166 Abs. 2 S. 2 SGB VI insoweit für verfassungswidrig, als diese den Pflegepersonen im Falle der Notwendigkeit einer Pflege durch mehrere Pflegepersonen keine ausreichende Alterssicherung gewährleiste. So seien er und die Beigeladene zu 2) jeweils vollschichtig mit der Pflege ihres gemeinsamen Sohnes beschäftigt, was auch durch das vorgelegte Gutachten aus dem Arzthaftungsprozess bewiesen worden sei. Sowohl die Beigeladenen zu 2) als auch er würden wöchentlich weit mehr als 28 Stunden ihren Sohn pflegen. Selbst wenn man die auch bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich anfallenden Betreuungszeiten mit einrechnen würde, so würden ihre Pflegeleistungen noch weit über den für die Zurechnung des Höchstbetrages beitragspflichtiger Einnahmen maßgeblichen Pflegezeiten von je 28 Stunden wöchentlich liegen. Eine ausreichende Alterssicherung der Pflegeperson sei aber wiederum Voraussetzung für ein realistisches Wahlrecht des Pflegebedürftigen über den Ort bzw. die Art der Pflege. Nur wenn mit einer entsprechenden Alterssicherung der Pflegepersonen auch eine häusliche Pflege durch Angehörige tatsächlich ermöglicht werde, könne ein Pflegebedürftiger zwischen einer ambulanten Pflege durch Angehörige oder aber externe Pflegkräfte bzw. einer stationären Pflege wählen können. Darüber hinaus bestehe auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Situation von Schwerstpflegebedürftigen, die lediglich auf eine Pflegeperson angewiesen seien, und für welche durch den Gesetzgeber eine angemessene Alterssicherung gewährleistet werde. Insofern müsse die zugrunde liegende streitentscheidende Norm dem Verfassungsgericht zur Klärung vorgelegt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2017 zu verpflichten festzustellen, dass ...