Leitsatz (amtlich)

1. Die Anwendbarkeit des RKG § 86 Abs 2 S 1 setzt nicht voraus, daß die vom Versicherten tatsächlich verrichtete Tätigkeit den Anforderungen des RKG § 45 Abs 2 an eine Verweisungstätigkeit entspricht. Das gilt sowohl hinsichtlich der qualitativen als auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Hauptberuf und neuer Tätigkeit.

2. Die in RKG § 86 Abs 2 getroffene Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG Art 3.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650773

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