Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. angestellter Arzt. Arztgruppe. Genehmigung. Zulassungsausschuß. Gemeinschaftspraxis. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes kann einem Vertragsarzt nur erteilt werden, wenn der angestellte Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber (oder einer der Praxisinhaber in einer Gemeinschaftspraxis) angehört.

 

Orientierungssatz

Die gesetzliche Voraussetzung, daß der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe oder einer der Arztgruppen des oder der Praxisinhaber(s) angehören muß, verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 GG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.10.1995; Aktenzeichen 11 BAr 29/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1667839

AusR 1995, 15

Breith. 1995, 836

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