Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. angestellter Arzt. Arztgruppe. Genehmigung. Zulassungsausschuß. Gemeinschaftspraxis. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes kann einem Vertragsarzt nur erteilt werden, wenn der angestellte Arzt derselben Arztgruppe wie der Praxisinhaber (oder einer der Praxisinhaber in einer Gemeinschaftspraxis) angehört.
Orientierungssatz
Die gesetzliche Voraussetzung, daß der anzustellende Arzt derselben Arztgruppe oder einer der Arztgruppen des oder der Praxisinhaber(s) angehören muß, verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 GG.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1667839 |
AusR 1995, 15 |
Breith. 1995, 836 |
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