Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.07.2023; Aktenzeichen B 4 AS 48/23 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 29.03.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nachdem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist alleinstehend und bezieht mit kleineren Unterbrechungen seit Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten.

Der Kläger ist als Energieberater selbständig tätig und erhält für durchgeführte Energieberatungen Zuschüsse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Er verfügte im streitigen Zeitraum nicht über seinen Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II.

Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern T. und C. D. in deren Eigenheim. Die Eltern sind am Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, erbbauberechtigt.

Die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem SGB II - insbesondere die Höhe der diesem zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung - war und ist Gegenstand einer Vielzahl von Antrags-, Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen (LSG NRW) zu den Beschwerdeverfahren L 7 AS 2304/14 B ER und L 7 AS 502/15 B ER am 30.04.2015 gab der Kläger zu Protokoll, etwa 1/3 der anfallenden Hausnebenkosten seien von ihm zu tragen. Einen schriftlichen Mietvertrag habe er mit seinen Eltern nicht geschlossen. Er sei auch weiterhin selbständig tätig, habe seine Tätigkeit jedoch "letztes Jahr" nicht mehr ausüben können, da die neue Energiesparverordnung in Kraft getreten und ihm die Pflege der erforderlichen Software nicht möglich sei. Im Jahr 2014 habe er daher keine Aufträge akquirieren können und habe dadurch keine Einnahmen gehabt.

Wörtlich heißt es im Protokoll:

"Die Zahlungen, die mir im Jahr 2014 zugegangen sind, waren Aufträge aus dem Jahr 2013."

Am 16.01.2014 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Fortzahlungsantrag für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014.

Mit Schreiben vom 20.01.2014, 24.03.2014 und 25.04.2014 forderte die Beklagte den Kläger erfolglos auf, einzelne näher bezeichnete Unterlagen und Erklärungen einzureichen.

Nachdem der Kläger der Beklagten eine Frist zur Bescheidung seines Antrages gesetzt hatte, versagte die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2014 die Leistungen unter Berufung auf die §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014. Den dagegen am 26.06.2014 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2014 zurück. Die darauf folgend bei dem Sozialgericht Münster (SG) eingelegte Klage wies dieses mit Urteil vom 12.03.2018 zurück (S 11 AS 529/14). Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG NRW hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2021 im Hinblick auf einen gerichtlichen Hinweis aufgrund formeller Fehler den Bescheid vom 30.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2014 auf (L 21 AS 1013/18).

Mit Schreiben vom 16.06.2021 (abgesandt am 17.06.2021) forderte die Beklagte den Kläger erneut auf, bis zum 14.07.2021 folgende Unterlagen und Erklärungen einzureichen:

- Aktueller Abschlagsplan Energieversorger (Strom/Gas/Wasser) und letzte Jahresabrechnung

- Erklärung der Eltern bezüglich früherer Zahlung und Stunden der Miete

- Nachweise zu dem Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit ("bitte anliegenden Vordruck ausfüllen");

- abschließende Angaben zum Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit inklusive entsprechender Belege für die Zeit 01/13 bis 12/13

- Einverständniserklärung zur Kontaktaufnahme sowie Entbindung von der Schweigepflicht hinsichtlich der Beratungsentgelte der BAFA

Die Beklagte wies den Kläger in dem Schreiben auf die Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne der §§ 60, 66 SGB I, insbesondere der Möglichkeit der Versagung der Leistungen und Prüfung der Nachholung der Leistungsgewährung bei Nachholung der Mitwirkung hin.

Der Kläger legte in der Folgezeit ohne Begründung keine Unterlagen etc. vor.

Mit Bescheid vom 03.08.2021 versagte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die Mitwirkungsaufforderungen vom 20.01.2014, 24.03.2014, 25.04.2014 und 17.06.2021 die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 auf der Grundlage der §§ 60, 66 SGB I. Zwar habe der Kläger auf die Anhörung vom 20.03.2014 mitgeteilt, die Beklagte könne die Unterlagen bei der BAFA selbst einholen, die ihm daraufhin übersandte Einverständniserklärung sowie die Schweigepflichtentbindungserklärung habe er jedoch nicht zurückgesandt. Ohne die Angabe von Nachweisen bzw. Vorlage der EKS sei die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht möglich. Dem Kl...

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