Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018.
Der am 00.00.1966 geborene Kläger ist alleinstehend und bezieht mit kleineren Unterbrechungen seit Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten.
Der Kläger ist als Energieberater selbständig tätig und erhält für durchgeführte Energieberatungen Zuschüsse des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Er verfügte im streitigen Zeitraum nicht über seinen Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II.
Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern T. und C. D. in deren Eigenheim. Die Eltern sind am Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, erbbauberechtigt.
Die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem SGB II - insbesondere die Höhe der diesem zustehenden Kosten für Unterkunft und Heizung - war und ist Gegenstand einer Vielzahl von Antrags-, Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen (LSG NRW) zu den Beschwerdeverfahren L 7 AS 2304/14 B ER und L 7 AS 502/15 B ER am 30.04.2015 gab der Kläger zu Protokoll, etwa 1/3 der anfallenden Hausnebenkosten seien von ihm zu tragen. Einen schriftlichen Mietvertrag habe er mit seinen Eltern nicht geschlossen. Die tatsächliche Höhe der von den Eltern des Klägers im streitigen Zeitraum zu tragenden Hausnebenkosten bzw. Heizkosten ist nicht bekannt.
Am 07.12.2017 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab dem 01.01.2018. Hierbei machte er monatliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von 100 EUR geltend bestehend aus 60 EUR für die Nebenkosten und 40 EUR für die Heizkosten geltend.
Er legte eine Bestätigung seiner Eltern vom 06.12.2017 vor, wonach diese mit dem Kläger vereinbart hätten, dass er sich mit 1/3 an den Neben- und Heizkosten beteilige. Die Zahlungen seien seit dem 01.01.2017 gestundet, nachdem die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.12.2016 keine Unterkunftskosten für das Jahr 2017 gewährt habe. Eine "Rentabilitätsberechnung" hätten sie bereits am 31.08.2011 vorgelegt und mit einem Bescheid vom 25.04.2012 seien Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 135,12 EUR von der Beklagten anerkannt worden. Der Beklagten lägen somit sämtliche Informationen vor.
Mit Schreiben vom 14.12.2017 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf §§ 60, 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) auf, bis zum 28.12.2017 Nachweise und Belege über die entstehenden Neben- und Heizkosten vorzulegen. Die Eltern des Klägers hätten erklärt, dass dieser sich zu 1/3 an den entstehenden Kosten beteiligen müsse. Es sei daher die dem Schreiben beigefügte Rentabilitätsberechnung von den Eltern ausgefüllt und unterschrieben nebst entsprechender Nachweise vorzulegen. Bei Wassergeld und Heizkosten genüge ein Nachweis der Abschlagszahlung. Sofern die Eltern des Klägers nicht bereit seien, eine entsprechende Erklärung abzugeben, könne die Beklagte die Unterlagen direkt dort anfordern. Sofern die Unterlagen nicht vorgelegt würden, müsste nach Lage der Akten entschieden und die Leistungen insoweit versagt werden.
Unter dem 20.12.2017 erklärte der Kläger, die angeforderten Belege "könnten aus bekannter Problematik ... nicht eingereicht werden". Mit Bescheid vom 25.04.2012 seien bereits Kosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 135,12 EUR anerkannt worden. Die geltend gemachte Pauschale von 100 EUR liege darunter, so dass eine Bewilligung ohne weiteres möglich sei. Die Situation des Klägers sei der Beklagten seit dem Jahr 2005 bekannt. Die Abschlagszahlungen könnten aufgrund der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren für andere Leistungszeiträume nicht eingereicht werden, da die streitigen Rechtsfragen sonst dort nicht mehr klärungsbedürftig seien.
Mit Bescheid vom 29.12.2017 gewährte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2018 in Höhe des Regelbedarfs im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II. Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II versagte sie unter Berufung auf §§ 60, 66 SGB I. Den dagegen mit Schreiben vom 17.01.2018 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2018 zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 23.02.2018 erfolglos Klage vor dem Sozialgericht Münster (SG; Urteil vom 15.11.2018, S 11 AS 142/18). Im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG NRW (L 21 AS 2150/18) hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2021 im Hinblick auf einen gerichtlichen Hinweis a...