nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 17.12.2002; Aktenzeichen S 9 KA 236/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Disziplinarmaßnahme.
Der Kläger nimmt als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin in E an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Für die Quartale I und II/1996 stellte die Beklagte im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen fest, dass er Leistungen mit Mindestzeiten von mehr als 400 Stunden im Quartal, nämlich 633,25 Stunden im Quartal I/1996 bzw. 484,50 Stunden im Quartal II/1996, abgerechnet hatte und dass in den Quartalen III und IV/1996 sein angeforderter Leistungsbedarf den durchschnittlichen Leistungsbedarf seiner Arztgruppe um mehr als das 1,5fache der Standardabweichung überschritt. Außerdem erstellte die Beklagte Quartalsübersichten für alle Quartale sowie Tagesprofile für die Quartale II/1996 und IV/1996, aus denen sie ableitete, dass die vom Kläger abgerechneten Leistungen zeitlich nicht erbringbar seien.
Bei den Quartalsübersichten ordnete die Beklagte den vom Kläger abgerechneten zeitabhängigen Leistungen bestimmte Mindestzeiten zu und teilte die Summe sämtlicher Zeiten durch die Anzahl der Werktage. Für das Quartal I/1996 ergaben sich auf diese Weise insgesamt 1.442,92 Stunden, die verteilt auf 64 Werktage eine Durchschnittsleistung von 22,55 Stunden am Tag ergaben. Unter Berücksichtigung des vom Kläger in diesem Quartal halbtags beschäftigten Weiterbildungsassistenten teilte die Beklagte diesen Wert durch 1,5 und errechnete eine zeitliche Durchschnittsbelastung von 15,03 Stunden pro Werktag. Für das Quartal II/1996 ergaben sich unter Berücksichtigung einer in den Monaten Mai und Juni in Vollzeit beschäftigten Weiterbildungsassistentin auf diese Weise 14,22 Stunden, im Quartal III/1996 - unter Außerachtlassung der auch im Juli beschäftigten Assistentin - 21,20 Stunden, im Quartal IV/1996 17,44 Stunden. Dabei reduzierte die Beklagte die Zahl der im Divisor enthaltenen Werktage im Quartal III/1996 um zehn Urlaubstage. Im Quartal IV/1996 erhöhte sie sie im Hinblick auf die erstellten Tagesprofile und die sich daraus ergebenenden an Wochenenden erbrachten Leistungen um sechs. Die Tagesprofile der Beklagten zeigten u.a. für den 02.04.1996 eine Belastung von 19,22 Stunden, für das Quartal IV/1996 an zehn Tagen Belastungen von mehr als 12 und an einem Tag von mehr als 16 Stunden.
Auf Antrag des Vorstandes vom 13.06.1997, bezogen auf die Quartale I und II/1996 eröffnete der Disziplinarausschuss der Beklagten am 28.07.1997 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger, in das mit Beschluss vom 20.10.1997 die Quartale III und IV/1996 einbezogen wurden. Mit Beschluss vom 27.04.1998 verhängte der Diszplinarausschuss der Beklagten gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur peinlich genauen Honorarabrechnung vertragsärztlicher Leistungen in den Quartalen I/1996 bis IV/1996 einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 20.000 DM. Der Kläger habe seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt, indem er eine implausible, fehlerhafte Abrechnung eingereicht habe. Angesichts des großen Zeitaufwandes an einzelnen Tagen des Quartals II/1996 sowie der quartalsweisen Abrechnungsergebnisse, auch im Vergleich zu denen des Jahres 1995, liege die Vermutung nahe, dass er die im EBM-Ä vorgeschriebenen Zeiten nicht eingehalten habe. Es sei von einem fahrlässigen Pflichtverstoß auszugehen, da keine Anhaltspunkte für ein bewusstes und gewolltes Handeln vorlägen. Die Verfehlung sei als besonders schwerwiegend zu bewerten. Allerdings stelle sie keine gröbliche Pflichtverletzung dar, die den Entzug der Zulassung oder die Anordnung ihres Ruhens rechtfertigen könne. Das Vertrauen zwischen dem Kläger und der Beklagten sei jedoch in hohem Maße erschüttert. Bei der Verhängung der Geldbuße sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang mit der Beklagten keine Vereinbarung über die Schadenswiedergutmachung getroffen habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben und vorgetragen: Plausibilitätsprüfungen anhand von Zeitvorgaben seien unzulässig, solange es keine bundeseinheitlichen Zeitvorgaben und gesamtvertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen gebe. Die von der Beklagten erstellten Tagesprofile genügten nicht den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen, weil sie nicht die Möglichkeiten berücksichtigten, dass Leistungen auch zeitlich nebeneinander erbracht werden könnten. Seine Abrechnungen seien plausibel, da er 70 Stunden pro Woche gearbeitet habe und dabei der Mittwoch Nachmittag sowie der Samstag als volle Arbeitstage zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt, indem sie zu keinem Zeitpunkt seinem Angebot nachgegangen sei, Praxis...