Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. September 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente gewähren muss.

Der 1952 geborene Kläger, ein ehemaliger Hobby-Ringkämpfer, beobachtete am 27. Juni 1991 wie der damals 17jährige Schüler K T öffentlich Haschisch konsumierte. Als er den Schüler festhielt, um ihn zu einer nahe gelegenen Polizeiwache zu führen, kam es zu einer Rangelei: Der Schüler zog einen Gasrevolver und feuerte 6 Schüsse ab. Dabei erlitt der Kläger einen Trommelfellriss rechts mit entsprechender Hörminderung, eine Platzwunde über dem rechten Auge und zahlreiche Pulvereinsprengungen in der Haut der rechten Gesichtshälfte. Dieses Geschehen erkannte die Eigenunfallversicherung der Landeshauptstadt Düsseldorf (EUV) in dem Berufungsverfahren L 17 U 202/94 vor dem Senat als Arbeitsunfall an.

Anschließend holte die EUV ein Gutachten von Prof. Dr. L, Chefarzt der Abteilung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (HNO) und Plastische Kopf- und Halschirurgie am Evangelischen Krankenhaus E ein, der den Kläger nach dem Unfall stationär behandelt hatte. In seinem Gutachten vom 28. Januar 1997 führte Prof. Dr. L aus, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund der Ohrgeräusche um 5 v.H. reduziert sei. Das Hörvermögen sei insgesamt nur minimal gemindert und bewege sich im Normalbereich. Mit Bescheid vom 27. Mai 1997 lehnte die EUV deshalb eine Rentenzahlung ab.

Dagegen erhob der Kläger, der als Fahrer bei einem Bestattungsunternehmen beschäftigt ist, am 23. Juni 1997 Widerspruch und gab an, er höre rechts "so gut wie nichts". Deshalb könne er Kraftfahrzeuge nur noch kurzfristig steuern. Die Ohrgeräusche führten zu Schlafstörungen, die seine Arbeitsleistung erheblich beeinträchtigten. Der Beklagte, der das Widerspruchsverfahren als Rechtsnachfolger des EUV übernommen hatte, zog zunächst Stellungnahmen des Gutachters Prof. Dr. L vom 22. Mai, 29. Juli und 12. August 1998 bei. Anschließend teilte er dem Kläger mit, dass ein weiteres Gutachten auf HNO-ärztlichem und psychologischem Fachgebiet einzuholen sei. Hierzu benannte er ihm zwei Gutachter zur Auswahl. Der Kläger entschied sich für den Psychiater und Psychotherapeuten Prof. Dr. Dr. U, Direktor der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der I-Universität E. Das Gutachten erstattete der Leitende Oberarzt und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse Dr. L1 am 30. November 1999: Der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren psychischen Störungen im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage seit dem Unfall 50 v.H. der Vollrente. Der Beklagte forderte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Sozial- und Umweltmedizin Dr. X aus I vom 31. Januar 2000 an. Dieser veranschlagte die MdE aufgrund der Ohrgeräusche und einer knapp geringgradigen Schwerhörigkeit auf 10 v.H ... Dagegen seien die psychischen Erkrankungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Angaben des Klägers zum Ausmaß des Hörverlustes seien mit den objektiven Befunden unvereinbar; ein erheblicher Leidensdruck sei nicht erkennbar. Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche zudem, dass das psychosomatische Beschwerdebild frühestens 2 Jahre nach dem Unfall behandelt worden sei. Hierauf gestützt wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2000 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 27. November 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und zur Begründung auf das Gutachten von Dr. L1 verwiesen.

Zur Sachaufklärung hat das SG zunächst einen Befundbericht des niedergelassenen Allgemeinmediziners Dr. T aus E vom 05. Oktober 2001 beigezogen. Anschließend hat es von Amts wegen weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens des niedergelassenen Neurologen und Psychiaters Dr. C aus E. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. März 2002 eine neurotisch-depressive Persönlichkeitsentwicklung, die nicht auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 65 bis 86 der Gerichtsakte (GA) verwiesen.

Durch Urteil vom 10. September 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Nach Zustellung am 30. September 2002 hat der Kläger gegen dieses Urteil am 23. Oktober 2002 Berufung eingelegt und vorgetragen, seine psychischen Beschwerden seien erst aufgetreten, nachdem er erkannt habe, dass seine Schwerhörigkeit und die Ohrgeräusche unheilbar seien und ihn lebenslang belasten würden. Diese Erkenntnis habe ihm jegliche Lebensfreude genommen.

Der Kläger beantragt,

das U...

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