Leitsatz (amtlich)

1. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG erfüllt, so ist der durchgeführte Versorgungsausgleich rückwirkend von Anfang an und nicht etwa vom Ablauf des Todesmonats des Ausgleichsberechtigten rückgängig zu machen.

2. Der Tod des Ausgleichsberechtigten ist kein neuer Versicherungsfall für den Beginn der erhöhten Leistung des Ausgleichsverpflichteten nach der Härteausgleichsregelung. Die Beginnvorschriften des § 82 Abs 1 S 1 RKG und § 1290 Abs 1 S 1 RVO sind auf die erhöhte Leistung nicht anzuwenden. Ihre Anwendung würde dem klaren Gesetzeswortlaut und dem verfassungsrechtlichen Zweck der Härteausgleichsregelung widersprechen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662389

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