Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung. Nordrhein-Westfalen. Übertragung der Aufgaben der Versorgungsverwaltung auf die Landschaftsverbände
Orientierungssatz
1. Die vom Landesgesetzgeber mit Art 1 Abschn 1 §§ 1 und 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (BehStraffG NW 2) vom 30.10.2007 (GV NW 2007, 482) durchgeführte Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im Aufgabenbereich der Soldatenversorgung und damit die Übertragung der Aufgaben auf die Landschaftsverbände ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Zum Begriff der "Einrichtung der Behörden" iS des Art 85 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs Versorgungskrankengeld (VKG) nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu zahlen ist.
Bei dem 1951 geborenen Kläger ist eine "chronische Hepatitis C, dekompensierte Leberzirrhose child A mit Ösophagusvarizen" als Schädigungfolge einer "Infusionstherapie, die im September/Oktober 1977 wegen einer wehrdienstunabhängigen erosiven Gastritis mit intestinalen Blutungen durchgeführt werden musste" im Sinne des SVG anerkannt (zuletzt Bescheid vom 01.03.2000). Der Kläger erhält hierfür Versorgung nach einer MdE um 80 v.H. und Berufsschadensausgleich.
In einem Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold (Az.: S 16 V 224/99) und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 6 V 24/01) wandte sich der Kläger gegen die Höhe des ihm gezahlten VKG. Auf Vorschlag des erkennenden Senats schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2003 zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich mit dem Wortlaut:
1. Der Beklagte erklärt sich bereit, nach Maßgabe von Abs. 5 S. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 16 b BVG die Gewinneinbuße gemäß dem nach § 5 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) maßgebenden Vergleichseinkommen zu berechnen.
2. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der ihm in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Am 12.01.2004 erließ das Versorgungsamt E einen Ausführungsbescheid und stellte das VKG für streitige Arbeitsunfähigkeitszeiten mit 80 v.H. des sich aus der Anwendung des nach § 5 BSchAV maßgeblichen VKG der Besoldungsgruppen A7 bzw. ab 01.07.2002 A11 ergebenden Regelentgelts fest.
Der Kläger erhob hiergegen am 28.01.2004 Widerspruch mit der Begründung, Ziff. 1 des am 09.12.2003 geschlossenen Vergleichs sehe eine Kürzung des Vergleichseinkommens auf 80 % nicht vor. Die Kürzung sei daher rechtswidrig.
Das Landesversorgungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2004 zurück. Das der Berechnung des VKG zugrunde liegende Entgelt sei entsprechend dem Vergleich bemessen worden. Die Kürzung ergebe sich aus der Bestimmung des § 16 a BVG.
Der Kläger hat am 31.03.2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Das Landesversorgungsamt könne eine Kürzung nicht auf § 16 a "BBesG" (gemeint BVG) stützen, weil sich der Vergleich nicht auf ein erzieltes regelmäßiges Netto-Arbeitsentgelt beziehe, sondern einen fiktiven Betrag zur angemessenen Entschädigung eines selbstständig Tätigen darstelle.
Mit Urteil vom 24.07.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass der Vergleich nur eine Regelung über die zutreffende Bemessungsgrundlage des VKG enthalten habe. Die Beteiligten hätten lediglich bestimmen wollen, aus welchem Regelentgelt sich das VKG nach Maßgabe der §§ 16 a ff. BVG errechne. Insoweit habe das sich aus § 5 BSchAV ergebende Vergleichseinkommen zugrunde gelegt werden sollen. Dies bringe die Formulierung "die Gewinneinbuße gemäß dem maßgebenden Vergleichseinkommen zu bemessen" unzweifelhaft zum Ausdruck. Hiermit habe keine Bestimmung dahingehend getroffen werden sollen, dass das VKG unter Außerkraftsetzung der gesetzlichen Regelung des § 16 a Abs. 1 BVG zu zahlen sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15.08.2007 zugestellte Urteil am 04.09.2007 Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihm ohne Abzüge in irgendeiner Form eine Entschädigung nach der Besoldungsgruppe A7 nachfolgend nach Erwerb der mittleren Bildungsstufe A11 steuerfrei zu gewähren,
2. den Beklagten im Verfahren zu verurteilen, den Rechtsfrieden zu sichern und herzustellen, was im Weiteren auf andere Verfahren zu übernehmen sei,
3. den Beklagten zu verurteilen anzuerkennen, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 834 BGB habe und sich bereit zu erklären, bei der Entschädigung regelmäßig angemessene Entschädigungsleistungen festzusetzen.
Der...