Leitsatz (amtlich)

Ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis von mindestens zehnjähriger Dauer besteht auch dann, wenn innerhalb einer insgesamt fast zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit vier kurze Zeiträume liegen (längstens 55 Tage), in denen wegen Absatzmangels nicht gearbeitet wurde; weiterhin unterbricht die durch Kriegsereignisse für noch nicht zwei Monate bedingte tatsächliche Unmöglichkeit zu arbeiten nicht das Beschäftigungsverhältnis.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.08.1974; Aktenzeichen 4 RJ 241/73)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648113

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