Leitsatz (amtlich)
Ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis von mindestens zehnjähriger Dauer besteht auch dann, wenn innerhalb einer insgesamt fast zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit vier kurze Zeiträume liegen (längstens 55 Tage), in denen wegen Absatzmangels nicht gearbeitet wurde; weiterhin unterbricht die durch Kriegsereignisse für noch nicht zwei Monate bedingte tatsächliche Unmöglichkeit zu arbeiten nicht das Beschäftigungsverhältnis.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1648113 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen