Entscheidungsstichwort (Thema)
Neufestsetzung der Arbeitslosenhilfe nach § 112 Abs 7 AFG. Berücksichtigung von Provisionszahlungen
Orientierungssatz
Bei der Anwendung von § 112 Abs 7 AFG ist auf die Ortsüblichkeit nur dann abzustellen, wenn die Beschäftigung, für die der Arbeitslose in Betracht kommt, von keinem Tarifvertrag erfaßt wird. Besteht hingegen ein Tarifvertrag, dürfen bei der Ermittlung des erzielbaren Arbeitsentgelts nur die danach bestehenden Ansprüche berücksichtigt werden. Außertarifliche Zulagen (hier Provisionszahlungen im Möbelhandel) bleiben in diesem Fall auch dann außer Betracht, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind (vgl BSG vom 9.9.1986 - 7 RAr 38/85 = SozR 4100 § 112 Nr 27).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1656803 |
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