rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.11.2002; Aktenzeichen S 12 (15) RJ 99/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung einer Beschäftigung in einer Munitionsfabrik in Duderstadt (Außenlager des Konzentrationslagers - KZ - Bergen-Belsen) hat.
Die am 20.01.1929 in Tolcsva/Ungarn geborene Klägerin ist im Jahre 1946 nach Palästina ausgewandert und lebt heute als israelische Staatsangehörige in Israel. Durch Bescheide des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Koblenz vom 31.10.1962 und 07.09.1955 ist sie als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und wegen Schadens an Freiheit in der Zeit von April 1944 bis Mai 1945 entschädigt worden.
Am 12.11.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Altersrente unter Berücksichtigung von Arbeitszeiten im Ghetto als Beitragszeiten sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Dazu gab sie in einem von ihr am 01.02.1999 unterzeichneten Antragsvordruck u.a. an, sie sei im April 1944 in das Ghetto Nyiregyhaza, im Mai 1944 ins KZ Auschwitz und im August 1944 ins KZ Bergen-Belsen gekommen. Von September 1944 bis April 1945 habe sie in einer Militärfabrik in Duderstadt gearbeitet. In der Spalte "Arbeitsverdienst" gab die Klägerin an: "nichts".
Die Beklagte zog vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg die die Klägerin betreffende Entschädigungsakte bei. In einer von einem israelischen Notar bestätigten eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 08.06.1954 hatte die Klägerin u.a. angegeben, sie sei Ende 1944 in das ZAL Duderstadt verbracht worden. Das Barackenlager habe sich außerhalb von Duderstadt befunden und sei durch die deutsche Wehrmacht und SS-Frauen bewacht worden. Sie seien täglich unter Bewachung von SS-Frauen oder Wehrmacht zur und von der Arbeitsstelle geführt worden, denn sie habe mit den anderen Zwangsarbeit in der Munitionsfabrik Polte in Duderstadt geleistet.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung von Arbeitszeiten im Ghetto als Beitragszeiten und Zahlung einer Altersrente ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es seien keine für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten sei, dass es sich um ein aus "freiem Willen" aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt (Barlohn) in einem Ghetto gehandelt habe. Eine Berücksichtigung von Zwangsarbeiten oder unentgeltlichen Tätigkeiten als Beitragszeiten komme nicht in Betracht. Bei der Beschäftigung in der Munitionsfabrik im ZAL Duderstadt habe es sich um Zwangsarbeit ohne Entlohnung und nicht um ein freiwillig aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt gehandelt. Eine Beschäftigung während des 14tägigen Aufenthaltes im Ghetto Nyiregyhaza sei nicht behauptet worden.
Zur Begründung des dagegen am 06.05.1999 über das National Insurance Institute in Jerusalem erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, nach formell-rechtlicher Sachlage habe sie "aus freiem Willen" in der Industrie gearbeitet. In diesen Tagen habe man sich aus Existenzgründen zur Arbeit gedrängt. Nach formell- rechtlicher Sachlage habe sie 4,00 Mark am Tag verdient, welche die SS einkassiert habe, ohne eine entsprechende Beitragsleistung zur Sozialversicherung zu leisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung erneut aus, es habe sich um ein Zwangsarbeitsverhältnis gehandelt, das keine Versicherungspflicht nach reichsgesetzlichen Vorschriften habe begründen können.
Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides teilte die Klägerin mit einem am 07.03.2000 bei der Beklagten eingegangen Schreiben, das von den Beteiligten übereinstimmend als Klageerhebung angesehen wird, hinsichtlich des Aufenthaltes im Ghetto Nyiregyhaza mit, sie habe dort als Hilfsarbeiterin in der Küche beim Schälen von Gemüse, beim Abwaschen von Kochkesseln und bei der Reinigung gearbeitet. Eine Bezahlung sei nicht erfolgt. Zur weiteren Begründung der Klage hat die Klägerin u.a. vorgetragen, sie habe von November 1944 bis März 1945 in Duderstadt aus freiem Willen in einer Munitionsfabrik gegen Entgelt gearbeitet. Die Arbeitsaufnahme habe in Bergen-Belsen, Zelt Nr. 8 oder 9, durch zivile Vertreter der Fabrik stattgefunden. Dort habe sie sich zur Arbeit gedrängt. Nach formell-rechtlicher Sachlage habe sie mindestens 4,00 Mark pro Tag verdient, welche die SS für sie einkassiert habe. Insoweit hat sie auf eine auszugsweise in Kopie vorgelegte Veröffentlichung von Eugen Gogon, Der SS-Staat - Das System der deutschen Konzentrationslager -, München 1977 (Bl. 98 ff der Verwaltungsakten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wi...