Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der polnischen Altersrente auf die Altersrente des Versicherten aus der deutschen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Der erhöhte Auszahlungsbetrag einer polnischen Altersrente stellt bei deren Anrechnung auf die dem Versicherten aus der deutschen Rentenversicherung gewährte Altersrente nach § 31 Abs. 1 S. 1 FRG eine wesentliche Änderung i. S. von § 48 Abs. 1 SGB 10 dar.

2. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger ausgezahlten Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 S. 1 FRG ist der Bruttorentenbetrag zu verstehen. Der Versicherte ist durch die Rentenleistungen aus zwei Staaten zwei verschiedenen Rechtsordnungen und deren jeweiligen Regelungen unterworfen. Dass die deutsche Versichertengemeinschaft die polnische Steuer des Rentenempfängers nicht zu tragen hat, ist zwangsläufige Folge der gesetzlichen Regelung.

3. Diese verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, wenn ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.

4. Bei der Anrechnung des Zahlbetrags der polnischen Rente auf die deutsche Rente ist die Kursumrechnung nach Art. 90 EGV 987/2009 durchzuführen. Es gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein- und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente des Klägers auf seine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG).

Der am 00.00.1932 geborene, als Vertriebener anerkannte Kläger (Vertriebenenausweis A) lebt seit dem 22.08.1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 26.07.1996 (zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.07.2008) bewilligte ihm die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.02.1995 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine gesamten Versicherungszeiten legte er ausschließlich in Polen zurück. Er steht in Bezug einer polnischen Altersrente, die vom polnischen Versicherungsträger mit Bescheid vom 08.08.1997 gewährt wurde.

Die Beklagte und der polnische Versicherungsträger hatten ursprünglich vereinbart, dass die polnischen Renten an in Deutschland lebende Berechtigte nicht an diese, sondern über den zuständigen deutschen Träger ausgezahlt werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde der sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ergebende Ruhensbetrag der deutschen Rente bei der überwiesenen polnischen Rente von der Beklagten einbehalten und gleichzeitig die deutsche Rente voll ausgezahlt. Auf Grund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Deutsch-Polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl. II 2005, S. 55) zieht der polnische Rentenversicherungsträger vor der Überweisung der polnischen Rente des Klägers nach Deutschland den in Polen anfallenden Steueranteil von der Rente vorweg ab. Mit Wirkung ab dem 01.12.2005 wurde das Rentenauszahlverfahren umgestellt. Der deutsche Rentenzahlbetrag wird nun um den nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruhenden Teil tatsächlich gemindert. Die polnischen Versicherungsleistungen werden seitdem unmittelbar an die Versicherten überwiesen.

Mit Bescheid vom 09.06.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab dem 01.09.2007 neu fest. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.07.2009 wurde eine Überzahlung von 630,02 EUR festgesetzt, die zu erstatten sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Höhe der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG anzurechnenden polnischen Rente ab 01.03.2008 und ab 01.03.2009 geändert habe. Die Aufhebung erfolge gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Hiergegen erhob der Kläger am 13.07.2009 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Änderungsbescheiden vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, Bescheid vom 28.03.2012, Bescheid vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 und Bescheid vom 25.11.2013 wurde die Rentenhöhe ab 01.03.2010, 01.07.2010, 01.07.2011, 01.12.2011, 01.07.2012 bzw. 01.03.2013 aufgrund einer Änderung in der Höhe der anzurechnenden polnischen Rente jeweils neu festgestellt.

Am 23.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 33 R 395/10) Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass für die Anrechnung der polnischen Rente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG der tatsächliche (Netto-)Aus...

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