Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung einer ausländischen Rente auf einen in Deutschland bestehenden Rentenanspruch. Berücksichtigung einer Steuervorauszahlung aus der im Ausland bezogenen Rente bei der Anrechnung
Orientierungssatz
Bei der Anrechnung einer in Polen gewährten Altersrente auf einen Rentenanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach der Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (juris: FRG) ist auch der Betrag anzurechnen, der vom in Polen bezogenen Rentenbetrag als Vorauszahlung auf die Jahressteuer an die Finanzbehörde zu leisten ist, selbst wenn die Zahlung an die Finanzverwaltung unmittelbar durch den Rententräger erfolgt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.5.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ruht.
Der im März 1943 geborene Kläger hat sein Erwerbsleben größtenteils in Polen verbracht. Von 1961 bis zum 30.6.1990 war er im polnischen Bergbau beschäftigt und bezog nebenher seit dem 1.7.1986 "Bergmannsruhegeld". Ab dem 1.7.1990 war er in Polen Rentner. Am 25.5.1991 siedelte er nach Deutschland über und wurde als Vertriebener anerkannt (Vertriebenenausweis A). Ab August 1991 war der Kläger in Deutschland außerhalb des Bergbaus versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Bundesknappschaft (Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum 30.9.2005), gewährte dem Kläger ab dem 1.6.1991 Rente für Bergleute, auf die sie eine ab 1994 (mit Unterbrechungen) vom polnischen Rentenversicherungsträger Zakled Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) gewährte polnische Rente durchweg "anrechnete", indem sie die deutsche Rente insoweit nicht leistete, als die bezogene polnische Rente auf den gleichen, in Polen zurückgelegten Zeiten beruhte.
Ab dem 1.4.2003 gewährte die Bundesknappschaft dem Kläger Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute in Höhe von zunächst EUR 1.231,22; dabei berücksichtigte sie alle rentenrechtlichen Zeiten, die auch die ZUS der polnischen Altersrente zugrunde gelegt hatte (Bescheid vom 21.3.2003). Zugleich stellte sie mit separatem Bescheid (ebenfalls vom 21.3.2003) mit der Überschrift "Ruhen der deutschen Rente nach § 31 FRG" fest, dass die polnische Altersrente ab dem 1.4.2003 in vollem Umfang auf die deutsche Rente "anzurechnen" sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Ab dem 1.1.2004 berechnete die Bundesknappschaft die Rente neu (Bruttobetrag EUR 1349,31; Nettozahlbetrag EUR 1235,29) und stellte fest, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit der polnischen Altersrente in Höhe des Betrages dieser Rente ruhe, und nur der verbleibende Betrag zur Auszahlung komme. Ab dem 1.12.2004 ergab sich ein Zahlbetrag von EUR 750,51 (Bescheid vom 12. April 2005).
Am 1.4.2005 trat rückwirkend zum 1.1.2005 das Abkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über das Vermeiden der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkommen- und Vermögensteuer vom 14. Mai 2003 (fortan: Doppelbesteuerungsabkommen - DBA) in Kraft. Nach Art 18 Abs 2 DBA erfolgt die Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund der in dem Staat maßgeblichen Rechtsvorschriften, dessen Träger diese Leistung zahlt. Nach den polnischen Rechtsvorschriften ist der dortige Rentenversicherungsträger verpflichtet, von den Rentenleistungen eine monatliche Vorauszahlung zur Einkommenssteuer abzuziehen bzw einzubehalten und an den polnischen Fiskus als Steuervorauszahlung abzuführen. Die endgültige Steuerabrechnung erfolgt im Quartal des Folgejahres über die dortigen Finanzämter. Die in Deutschland lebenden polnischen Rentenbezieher wurden von der ZUS über dieses ab 2005 geltende Verfahren informiert.
Die Bundesknappschaft entschied nunmehr (für den Zeitraum ab dem 1.10.2005), dass auf die von ihr geleistete Rente die polnische "Bruttorente" (= Rentenbetrag vor Steuerabzug) anzurechnen sei, da ansonsten die polnischen Steuern von der deutschen Rentenversicherung bezahlt würden. Der Kläger erhalte daher ab dem 1.10.2005 die polnische Rente, die sie zuvor vereinnahmt habe, in Höhe der vom polnischen Versicherungsträger erfolgten Überweisung ausgezahlt; die deutsche Rente werde allerdings dem Bruttobetrag der polnischen Rente entsprechend gemindert. Danach betrage der Zahlbetrag 1349,31 - 622,14 = 727,17 EUR brutto = 662,46 EUR netto (Bescheid vom 17.8.2005). Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die getrennte Auszahlung der beiden Renten wegen der dadurch eingetretenen Minderung des Gesamtbetrages. Der Wortlaut des § 31 Abs 1 Fremdrentengesetz (FRG) lege fest, dass nur die tatsächlich ausgezahlte Rente zu berücksichtigen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.1.2006).
Dagegen hat der Kläger noch im Januar 2006 Klage erhoben: Durch die Anrechnung der polnischen Bru...