Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Beitragsverfahren. Beitragszuschlag. Berechnung

 

Orientierungssatz

1. Das Zuschlagsverfahren gemäß § 725 Abs 2 RVO fügt dem ansonsten kollektiv bestimmten Rahmen berufsgenossenschaftlicher Haftung ein Element individualisierender Beitragsgerechtigkeit ein.

2. Bei der Auferlegung eines Zuschlages für den Unfall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer alle zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat. Entscheidend ist, daß der Unfall in der Regel als eine Folge der durch den Betrieb bedingten Gefahrenlage angesehen werden muß (vgl BSG vom 5.8.1975 - 2 RU 231/74 = BSGE 42, 129 = SozR 2200 § 548 Nr 22). Auf ein konkretes Verschulden des Unternehmers kommt es nicht an.

3. Der Begriff des Verschuldens wird in § 725 Abs 2 S 5 Halbs 2 RVO nicht im zivil- oder strafrechtlichen Sinne - verwendet, er ist vielmehr im Sinne einer alleinigen "Verursachung" zu verstehen, um nicht den Zweck der Ausnahmemöglichkeit in Frage zu stellen. Alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen iS des § 725 Abs 2 S 5 Halbs 2 RVO kann somit nicht vorliegen, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb durch die Aufstellung schadhafter Produktionsmittel für seine Arbeitnehmer eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat. Er hat es in der Hand, welche Einrichtungen er beschafft und wie er deren Funktionsfähigkeit sicherstellt.

4. Die Erhebung von Beitragszuschlägen erfolgt unabhängig davon, ob dem Unfallversicherungsträger aufgrund der Arbeitsunfälle ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Es ist mit § 725 Abs 2 RVO vereinbar, bei der Entscheidung über Beitragsnachlässe (und damit ebenso im Falle von Zuschlägen) auch die Arbeitsunfälle als Belastung zu berücksichtigen, für welche die BG vollen Ersatz der von ihr erbrachten Leistung erhalten hat (vgl BSG vom 2.5.1979 - 2 RU 95/78 = SozR 2200 § 775 Nr 5).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen B 2 U 29/98 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659007

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