Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Versorgungsbezüge. Beitragshöhe. allgemeiner voller Beitragssatz. Neuregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Neuregelung des § 248 S 1 SGB 5 ab 1.1.2004 durch Art 1 Nr 148 GMG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der beklagten Krankenkasse.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.04.2002 pflichtversichert. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Rente der betrieblichen Altersversorgung von der Beigeladenen (ca. 860,- Euro brutto monatlich im Jahr 2004).
Mit Schreiben vom 06.11.2003 an die Beklagte wandte sich der Kläger gegen die durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) bevorstehende Änderung des § 248 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und die daraus resultierende Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes bei der Beitragsbemessung aus den Versorgungsbezügen.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 23.12.2003 fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.01.2004 mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz, der am 01.07. des jeweiligen Vorjahres galt, der Beitragsbemessung unterfallen.
Dagegen legte der Kläger am 30.12.2003 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 03.03.2004 zurückwies.
Der Kläger hat am 08.03.2004 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben.
Er hat die Ansicht vertreten, dass § 248 SGB V in der durch das GMG seit 01.01.2004 geltenden Fassung verfassungswidrig sei und Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes (GG) gerügt.
Der Kläger hat beantragt,
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1. |
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2004 zu verurteilen, die ab 01.01.2004 zu viel erhobenen Beiträge von monatlich 850,96 Euro für die Betriebsrente an ihn zurückzuzahlen, |
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2. |
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das Verfahren wegen Verfassungswidrigkeit des § 248 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung nach |
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, dass die Voraussetzungen des § 248 SGB V im Falle des Klägers vorliegen, so dass die Beitragsbemessung aus den Versorgungsbezügen ab 01.01.2004 nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erfolgen habe; Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Vorschrift könne sie nicht erkennen.
Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.11.2004 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 03.01.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.01.2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor: Es liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG vor, weil mit der Erhöhung des Krankenkassenbeitrages die zulässige Belastungsgrenze überschritten werde. Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung müsse diese Grenze nicht nur bei der Inanspruchnahme der Arbeitserträge Beschäftigter, sondern ebenso bei der Inanspruchnahme solcher Einkünfte versicherungspflichtiger Rentner, die im Alter entfallendes Arbeitsentgelt ersetzten, beachten. Es sei ein durchgängiges Element der gesetzlichen Krankenversicherung als Beschäftigtenversicherung, dass eine Beitragshälftelung erfolge. Diese Beitragshälftelung müsse auch bei versicherungspflichtigen Rentnern gelten. Es sei somit davon auszugehen, dass wegen der Verletzung der zu beachtenden Belastungsgrenze eine Verletzung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 des GG vorliege.
Ferner werde Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er habe in der Vergangenheit kontinuierlich eine Beitragsleistung erbracht, der die von der Krankenversicherung erbrachten Leistungen in keinem hinreichend adäquaten Verhältnis gegenübergestanden hätten. Diesen Nachteil habe er jedoch in der Erwartung hingenommen, dass er im Alter von den Vorzügen der Pflichtversicherung profitieren werde. Er habe folglich eine Art Anwartschaft erworben, die eine vermögensrechtliche Position darstelle, die dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfalle. Durch die jetzt erfolgte Beitragsverdoppelung sei ferner seine existentielle Sicherheit gefährdet. Trotz der Regelungsermächtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sei der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt, weil hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses nicht gegeben seien.
Schließlich liege auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Absatz 1 GG vor. Während Versicherte ohne Versorgungsbezüge weiterhin den hälftigen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rente za...