Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlöschen des Krankengeldanspruchs des Versicherten durch Auszahlung der Krankenkasse auf das von diesem angegebene Konto

 

Orientierungssatz

Hat die Krankenkasse einen bestehenden Krankengeldanspruch des Versicherten durch Auszahlung auf ein von diesem selbst benanntes und zum Auszahlungszeitpunkt noch existierendes und auf diesen zugelassenes Konto erfüllt, so ist nach § 362 Abs. 1 BGB die Schuld der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten erloschen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.12.2020; Aktenzeichen B 3 KR 4/20 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen. Die zweitinstanzliche Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage des Bestehens einer Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Überweisung einer Krankengeld(nach)zahlung auf ein anderes Konto.

Der 1983 geborene Kläger ist mittlerweile Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Zeit ab dem 02.04.2012 befand er sich noch im juristischen Vorbereitungsdienst beim I Oberlandesgericht und war in diesem Rahmen in der Zeit vom 01.11.2013 bis 31.07.2013 und vom 01.10.2014 bis einschließlich 28.02.2015 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.

Am 15.11.2014 gab der Kläger zunächst anlässlich einer seit dem 02.10.2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf einem Formular "Krankengeld - meine Angaben" gegenüber der Beklagten als zuständiger Krankenkasse an, "als selbständig tätiger Künstler und Publizist" weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Die Überweisung des Krankengeldes erbat er auf sein Konto bei der "Deutschen Bank Kreditbank AG" (im Folgenden: DBKB) mit der IBAN "DE XXX".

Durch bei der Beklagten am 05.10.2015 eingegangene Email teilte der Kläger später mit, dass das Sozialgericht Hamburg am Vortage entschieden habe, dass er ab dem 02.04.2012 als Rechtsreferendar versicherungspflichtig gewesen sei. Sein Krankengeld sei daher auch entsprechend der Unterhaltsbeihilfe von EUR 950,00 im Monat zu berechnen. Er bitte darum, ihm den Betrag auf "folgendes Konto zu überweisen, IBAN: DE XX".

Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 09.02.2016 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger für die nachgewiesene Dauer einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 11.11.2013 bis 31.03.2014 und für die Zeit vom 12.11.2014 bis 20.02.2015 Krankengeld in hier unstreitiger Höhe zustehe.

Mittels Email vom 19.02.2016 mahnte der Kläger die fehlende Krankengeldauszahlung auch für die Vergangenheit an. Trotz des erteilten Bescheides sei das Geld bisher nicht auf seinem Konto eingegangen.

Die Beklagte entgegnete (durch Email des Kundenberaters N L vom 22.02.2016), dass die Auszahlung bereits am 09.02.2016 auf das "bei ihr bekannte Konto bei der Deutschen Kreditbank C1" erfolgt sei.

Die weitere Emailkorrespondenz vom 22.02.2016 hatte folgenden Inhalt:

Der Kläger stellte klar, dass ihn der fehlende Zahlungseingang nun nicht mehr verwundere, da sich "das der TK am 25.09.2015 mitgeteilte" Konto bei der Postbank befände. Die IBAN laute: DE XX.

Der Kundenberater bat seinerseits um Angabe, ob das Konto bei der DBKB nicht mehr bestehe. Die Überweisung vom 09.02.2015 sei am 10.02.2015 auch verbucht worden, einen Rückläufer habe die Beklagte nicht erhalten. Sollte das Konto nicht mehr existieren, müsse ein Nachforschungsauftrag an die Bank ergehen. Eine erneute Überweisung komme erst in Frage, wenn der Verbleib des Geldes aufgeklärt sei.

Der Kläger erwiderte, dass er nach wie vor um Überweisung auf das richtige Konto bitte. Sein Krankengeldanspruch hänge nicht von Überweisungsfehlern der Beklagten ab.

Der Kundenberater wiederholte seine Bitte um Auskunft, ob das Konto bei der DBKB noch bestehe, da Doppelzahlungen zu vermeiden seien.

Der Kläger erwiderte, er habe nie gesagt, dass es sich bei den beiden Konten um seine Konten handele. Dies sei auch nicht der Fall. Daher habe er die Beklagte eigens informiert, auf welches Konto die Nachzahlung zu erfolgen habe. Er wolle keine doppelte Zahlung, jedoch könne nur eine Leistung, die ihn erreiche, die Schuld der Beklagten begleichen. Er wünsche viel Erfolg bei der DBKB.

Der Kundenberater der Beklagten beharrte auf der Mitteilung, wem das Konto bei der DBKB gehöre, da er in diesem Fall keinen Nachforschungsauftrag stellen müsse, sondern das Geld unmittelbar vom Kontoinhaber zurückverlangen könne.

Der Kläger entgegnete am 23.02.2016, er bitte um Überweisung des ausstehenden Betrages noch in dieser Woche, anderenfalls werde er Klage einreichen. Es sei weder seine Aufgabe bei der Rückforderung zu helfen, noch könne die Beklagte nach der verzögerten Krankengeldberechnung ein Entgegenkommen erwarten.

Der Kundenberater der Beklagten antwortete am gleichen Tage, dass der Kläger sehr wohl einer Mitwirkungspflicht unterliege, wenn er das Geld erneut ausgezahlt erhalten wolle. Er weise noch einmal darauf hin, dass eine Krankengeldberechnung erst erfolgen könne, wenn die Verdie...

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