Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die erneute Auszahlung von Krankengeld auf ein anderes Konto als dasjenige ihm gehörende Konto, auf das Krankengeld ausgezahlt worden war.

Unter dem 15.11.2014 erbat der Kläger in einem Formular "Krankengeld - meine Angaben" im Hinblick auf Krankengeld aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Künstler und Publizist die Überweisung auf sein Konto bei der Deutschen Kreditbank AG unter näherer Angabe der IBAN. Mit E-Mail vom 05.10.2015 teilte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Verweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg gegenüber der Knappschaft mit, als Rechtsreferendar auch gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend der monatlichen Unterhaltsbeihilfe im Rahmen seines Rechtsreferendariats von 950 EUR monatlich inne zu haben. Als Konto für die begehrte Überweisung dieses Krankengeldes nannte er die abweichende IBAN DE 00 000 000 00 000 000 000 0.

Mit Bescheid vom 09.02.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von kalendertäglich netto 21,52 EUR.

Mit E-Mail vom 19. Februar 2016 bemängelte der Kläger gegenüber der Beklagten die fehlende Auszahlung des Krankengeldes. Mit E-Mail vom 22.02.2016 teilte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit, die Zahlung am 09.02.2016 auf das bei der Beklagten bekannte Konto des Klägers bei der Deutschen Kreditbank C. überwiesen zu haben. Mit E-Mail vom 22.02.2016 begehrte der Kläger die erneute Überweisung des Krankengeldes auf sein Konto bei der Postbank unter der von ihm am 05.10.2015 angegebenen IBAN. Unter Verweis auf die erfolgte Buchung am 10.02.2016 erkundigte sich die Beklagte bei dem Kläger danach, ob das Konto bei der Deutschen Kreditbank C. nicht mehr existent sei. Der Kläger beantwortete diese Anfrage noch unter demselben Tag per E-Mail dahingehend, dass er beantrage, die Überweisung auf das korrekte Konto in Auftrag zu geben. Auf mehrfache Nachfragen der Beklagten äußerte sich der Kläger nicht dazu, wem das Konto bei der Deutschen Kreditbank gehöre, auf das die Zahlung des Geldes durch die Beklagte - wie auch schon mehrfach hinisichtlich von Krankengeldzahlungen in der Vergangenheit - erfolgt ist.

Auf Nachforschungsauftrag der Beklagten bestätigte die Postbank gegenüber der Beklagten, dass die Überweisungen der Beklagten vom 10.02.2016 i.H.v. 1321,20 EUR und 1444,80 EUR bei der Deutschen Kreditbank C. am 10.02.2016 auf dem Empfängerkonto 0000000000 des Klägers gutgeschrieben worden seien.

Mit seiner bei dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage von 29.02.2016 begehrte der Kläger weiterhin die erneute Auszahlung des Krankengeldbetrages.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur erstmaligen Zahlung des sich aus den Bescheiden vom 09.02.2016 ergebenden Krankengeldes auf das von dem Kläger in der E-Mail vom 05.10.2015 der Beklagten mitgeteilte Konto des Klägers IBAN: DE00 000000000000000000 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig.

Mit Beschluss vom 01.04.2016 hat das Sozialgericht Hamburg sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die als Leistungsklage erhobene Klage ist jedenfalls unbegründet.

Mit Bescheid vom 09.02.2016 hat die Beklagte gegenüber dem Kläger dessen Anspruch auf Krankengeld festgestellt. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlung auf ein ihr im Rahmen der vorangegangenen Auszahlungen von Krankengeld durch den Kläger selbst benanntes Konto, das auch weiterhin im Auszahlungszeitpunkt (10.02.2016) existierte und auf den Kläger zugelassen war, bereits erfüllt.

Dem ist der Kläger, der zwischenzeitlich in einem bei dem Sozialgericht Münster geführten Parallelverfahren (S 9 KR 00/17) den Rechtsstandpunkt vertritt, dass ihm überhaupt kein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte zusteht, auch nicht entgegengetreten. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er die Angaben zu seinem bei der Deutschen Kreditbank geführten Konto in der Vergangenheit im Hinblick auf auszuzahlendes Krankengeld nach der Künstlersozialkasse gemacht hat. Jedoch hat er die Angaben zu dieser Kontoverbindung gerade nicht widerrufen, sondern lediglich ein weiteres Konto zur Zahlung angegeben. Die Beklagte konnte daher durch Zahlung auf das ihr aus der Vergangenheit bekannte, aktenkundige und von dem Kläger gerade nicht widerrufene Konto den Krankengeldanspruch des Klägers wirksam erfüllen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14434376

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