Leitsatz (amtlich)

1. Für die Klage einer Krankenkasse auf Schadensersatz gegen einen Arzt, dessen Ermächtigung beendet ist, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

2. Verordnet ein Arzt nach Beendigung der Ermächtigung Arzneimittel, so hat er der Krankenkasse deren Aufwendungen zu ersetzen; er kann ihr nicht mit Erfolg entgegenhalten, auch ein anderer Arzt hätte Arzneimittel verordnen müssen (normativer Schadensbegriff).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.1988; Aktenzeichen 6 RKa 35/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652229

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