nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.10.2001; Aktenzeichen S 17 KA 176/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen B 6 KA 52/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 8) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen. Ziffer II des Beschlusses des Zulassungsausschusses Düsseldorf vom 20.10.1999 wird wie folgt neu gefaßt: Die ambulante psychtherapeutische Behandlung hat in den vom Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren stattzufinden, sofern die Krankenbehandlung durch psychologische Psychtherapeuten durchgeführt wird, die gemäß PsychoThG die Vorraussetzungen zur Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Die Beigeladene zu 8) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer poliklinischen Institutsermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V.

Am 22.12.1998 beantragte die Klägerin eine Ermächtigung ihrer Poliklinik und Psychotherapieambulanz im Fach Psychologie. Zur Begründung führte sie aus, die Poliklinik und Psychotherapieambulanz im Fach Psychologie diene dem Ziel, psychotherapeutische Behandlungen von Patienten für Zwecke der Forschung und Lehre für das Fach Klinische Psychologie nutzbar zu machen. Aufgabe der Poliklinik und Psychotherapieambulanz am Psychologischen Institut sei es, in einem begrenzten Umfange an der psychotherapeutischen Versorgung (Verhaltenstherapie) von Erwachsenen und Kindern, die unter psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfanges teilzunehmen. Die Leitung liege in der Hand von Frau Prof. Dr. T, die als Psychologische Psychotherapeutin im Arzt/Psychotherapeutenregister der Beigeladenen zu 8) eingetragen sei. Ferner erfülle sie die Kriterien einer Supervisorin. Die Ambulanz verfüge in den Räumen des Arbeitsbereiches Klinische Psychologie über ausreichende Therapieräume. Dazu legte die Klägerin eine Grundrissskizze vor. Ergänzend wies sie darauf hin, dass in der Vergangenheit eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Wege der sogenannten Kostenerstattung erfolgt sei; seit 1989 seien etwa 1.500 Behandlungsstunden mit ca. 100 Patienten geleistet und von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet worden.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf ermächtigte die Klägerin mit Beschluss vom 20.10./27.10.1999 wie folgt:

Ambulante psychotherapeutische Behandlung in dem für Lehre und Forschung erforderlichen Umfang.

I.

Die Behandlung erstreckt sich auf Versicherte und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen.

II.

Die ambulante psychotherapeutische Behandlung hat in denen vom Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren stattzufinden, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt wird, die gemäß Psychotherapeutengesetz die Voraussetzungen zur Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

III.

Die gemäß § 117 Abs. 2 SGB V vorgeschriebene Fallzahlbegrenzung wird auf 40 Behandlungsfälle festgelegt.

In ihrem Widerspruch trug die Beigeladene zu 8) vor, § 117 Abs. 2 SGB V bestimme, dass poliklinische Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten entsprechend Abs. 1 dieser Vorschrift im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a SGB V anerkannt worden seien, zu ermächtigen seien, sofern die Krankenbehandlung unter Verantwortung von Personen stattfinde, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllten. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei der Klägerin um eine poliklinische Institutsambulanz an einem Psychologischen Universitätsinstitut handele; es sei ebenfalls keine Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vorgelegt worden. Somit komme eine Ermächtigung nicht in Betracht.

Der Beklagte hob mit Beschluss vom 05.07./21.07.2000 auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 8) den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 20.10./27.10.1999 auf. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem schriftsätzlichen Vorbringen so wie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gegeben seien. Insbesondere fehle eine entscheidende Voraussetzung für eine Institutsermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V, nämlich das Bestehen eines Psychologischen Universitätsinstitutes, dem eine Poliklinische Institutsambulanz angegliedert sei.

Mit ihrer Klage ...

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