Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnung. ambulanter Anästhesie-Zuschlag. niedergelassener Arzt
Leitsatz (amtlich)
1. Bei ambulanter Durchführung von Anästhesien in der Praxis des niedergelassenen Arztes kann nur der Arzt für Anästhesie den Zuschlag nach BMÄ'87/E-GO'87 Nr 91 berechnen. Zu dieser Regelung war der Bewertungsausschuß berechtigt. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
2. Die Gebühr nach BMÄ'87/E-GO'87 Nr 490 kann nicht von dem Arzt abgerechnet werden, der die ambulante Operation durchgeführt hat.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666181 |
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