Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung. ambulanter Anästhesie-Zuschlag. niedergelassener Arzt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei ambulanter Durchführung von Anästhesien in der Praxis des niedergelassenen Arztes kann nur der Arzt für Anästhesie den Zuschlag nach BMÄ'87/E-GO'87 Nr 91 berechnen. Zu dieser Regelung war der Bewertungsausschuß berechtigt. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2. Die Gebühr nach BMÄ'87/E-GO'87 Nr 490 kann nicht von dem Arzt abgerechnet werden, der die ambulante Operation durchgeführt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.01.1993; Aktenzeichen 2 RU 8/92)

BSG (Urteil vom 29.07.1992; Aktenzeichen 11 RAr 15/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666181

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