Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenverfahren. Verwaltungsverfahren. Entschädigung des sachverständigen Zeugen. Befundbericht. Computerausdruck über Patientendaten

 

Orientierungssatz

1. Unter einer schriftlichen Auskunft iS der Nr 3 der Anlage zu § 5 ZSEG nF wird die Wiedergabe von fachlichen Wahrnehmungen eines Arztes aufgrund von schriftlichen Aufzeichnungen, die eine gewisse bewertende Auswahl sowie eine fachliche Einordnung der betreffenden ärztlichen Befunderhebungen umfaßt, verstanden (vgl BSG vom 8.10.1987 - 9a RVs 16/86 = SozR 1925 § 5 Nr 1; BSG vom 11.11.1987 - 9a RVs 3/86 = SozR 1925 § 8 Nr 1; BSG vom 26.11.1991 - 9a RV 25/90 = Meso B 20b/58). Die bloße Wiedergabe von ärztlichen Aufzeichnungen ohne eine irgendwie geartete Überarbeitung der Aufzeichnungen oder einer bewertenden Auswahl der Befunde und Diagnosen zum Zeitpunkt der Erstellung des Befundberichtes, die auch von einer nicht medizinisch vorgebildeten Schreibkraft vorgenommen werden kann, genügt den Anforderungen an eine Verrichtung iS Nr 3 der Anlage zu § 5 ZSEG nF nicht.

2. Nach § 11 Abs 2 ZSEG nF können Zeugen ihre Schreibaufwendungen pauschal abrechnen (vgl LG München vom 2.10.1996 = 13 T 15104/96 = FamRZ 1997, 450).

3. Ein Computerausdruck (hier: Ausdruck über elektronisch gespeicherte Daten einer Patientin) stellt keine Urschrift dar, deren Fertigung gemäß § 11 Abs 2 ZSEG nF nicht entschädigt wird (vgl LG München vom 2.10.1996 - 13 T 15104/96 = FamRZ 1997, 450). Vielmehr handelt es sich um die körperliche Wiedergabe von elektronisch gespeicherten ärztlichen Daten über eine Patientin. Eine solche Wiedergabe ist mit der Fertigung einer Fotokopie von einer Patientenkarteikarte vergleichbar, so daß der vom Kläger übersandte Computerausdruck als Ablichtung iS von § 11 Abs 2 ZSEG nF aufzufassen ist.

4. Einem Arzt, der als Zeuge gemäß § 2 Abs 1 ZSEG nF vom Beklagten in Anspruch genommen wird und gemäß § 2 Abs 2, 3 ZSEG nF zu entschädigen ist, steht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs 1 ZSEG nF eine Entschädigung für den durch seine Indienstnahme anfallenden Zeit- und Arbeitsaufwand in seiner Praxis zu (vgl BSG vom 9.4.1997 - 9 RVs 6/96 = SozR 3-1925 § 2 Nr 1 = BSGE 80, 171). Diese Entschädigung bemißt sich nach der Mindestentschädigung von Zeugen nach § 2 Abs 3 ZSEG nF.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650196

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