Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenentschädigung. schriftliche Auskunft. Computerausdruck

 

Leitsatz (amtlich)

Das Übersenden eines Ausdruckes der elektronisch gespeicherten ärztlichen Aufzeichnungen über eine Patientin - ohne eine irgendwie geartete Überarbeitung oder bewertende Auswahl der Befunde oder Diagnosen - durch einen Arzt, ist mit der Übersendung einer Fotokopie der Karteikarte vergleichbar und ist als Auskunft eines sachverständigen Zeugen nach §§ 2 Abs 1-3, 11 Abs 1 ZuSEG nF zu entschädigen (vgl BSG vom 9.4.1997 - 9 RVs 6/96 = BSGE 80, 171 = SozR 3-1925 § 2 Nr 1). 2. Die körperliche Wiedergabe elektronisch gespeicherter ärztlicher Daten in Form eines Ausdruckes stellt keine Urschrift dar, sondern ist als Ablichtung iS von § 11 Abs 2 ZuSEG nF aufzufassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Entschädigung für einen vom Kläger erstatteten Bericht.

Im Sommer 1995 forderte der Beklagte den Kläger, einen Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, mit dem Formular SB 8 (2) auf, einen Befundbericht über seine Patientin R N in einem Schwerbehindertenverfahren zu erstatten.

Am 02.08.1995 ging der nicht ausgefüllte Vordruck, dem ein vom Kläger unterschriebener Arztbericht in Form eines einseitigen Computerausdruckes beigefügt war, bei dem Beklagten ein. Der Arztbericht enthält chronologisch geordnet die Angaben über Befunde, Diagnosen, Laborbefunde, Medikamentenverordnungen und ärztliche Therapien. Hierfür stellte der Kläger dem Beklagten insgesamt einen Betrag von 24,-- DM in Rechnung.

Mit Bescheid vom 07.08.1995 erstattete der Beklagte dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 0,30 DM. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus Nr. 3 der Anlage zu § 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) nicht zu, da er einen Befundbericht nicht erstattet habe. Nach § 31 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz der Kriegsopferversorgung würden bei der Übersendung von ärztlichen Unterlagen nur die notwendigen baren Auslagen erstattet. Für das Heraussuchen der Unterlagen könne eine Entschädigung nicht gewährt werden. Für den übersandten Ausdruck würden dem Kläger die entstandenen Auslagen ersetzt. Diese seien mit 0,30 DM je verwertbarer Seite angemessen (gerafft und ohne die nicht geforderten Daten wie Medikation etc.).

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, der Beklagte habe nur einen Auszug aus seiner Patientinnenkartei erhalten. Damit seien die Kriterien für einen Befundbericht, nämlich Wiedergabe eigener fachlicher Wahrnehmung, eine gewisse fachliche Auswahl sowie einer fachlichen Einordnung der fachlichen Wahrnehmung zu Befunden und Diagnosen, erfüllt. Am 14.09.1995 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit der am 12.10.1995 vor dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat dargelegt, er habe mit der Übersendung eines Befundberichtes in Form eines selektiven Ausdruckes der mittels einer EDV-Anlage geführten Patientinnenkartei eine Leistung nach Nr. 3 zu § 5 ZSEG verrichtet. Die übersandten Unterlagen enthielten seine eigenen fachlichen Wahrnehmungen, die er nach ihrer medizinischen Relevanz ausgewählt und in Befund und Diagnosen umgesetzt habe. Die notwendige fachliche Selektion der gespeicherten Daten und die Einordnung von Befunden und Diagnosen sei zwar nicht zum Zeitpunkt der Herstellung des Befundberichtes erfolgt. Dies sei aber auch nicht erforderlich, da die Vornahme einer fachlichen Auswahl bei der Erstellung eines Befundberichtes bereits einer gutachterlichen Stellungnahme i. S. v. Nr. 4 der Anlage zu § 5 ZSEG gleichzusetzen sei. Desweiteren habe er dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung dadurch genügt, daß er die Weisung erteilt, die Tätigkeit überwacht und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausdrucke vor ihrer Versendung überprüft habe. Es sei nicht gerechtfertigt, daß die zur Verfügungstellung seiner in der ärztlichen Dokumentation enthaltenen intellektuellen Leistung mit dem Ausgleich von Fotokopie- und Portokosten abgegolten werde.

Der Beklagte hat vorgetragen, daß der vom Kläger übersandte Ausdruck der EDV-Kartei der laut dem Vordruck SB 8 gewünschten Differenzierung "erhobene Befunde", "wichtige anamnestische Daten und geäußerte Beschwerden" und "Diagnosen" nicht entspräche. Der Kläger habe auch nicht belegt, daß er eine Selektion durchgeführt habe.

Mit Urteil vom 25.10.1996 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das nach eigenen Angaben am 18.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.1996 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 24.07.1997 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.10.1996 abzuändern und den Beklagten in der Angelegenheit der Patientin Nowak unter Abänderung des Bescheides vom 07.08.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.09.1995 zu verurteilen, eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 24,--...

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