Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Ruhen. Abfindung. tarifvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Wiedereröffnung bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien
Orientierungssatz
Die Regelung des § 143a Abs 1 SGB 3 erfasst grundsätzlich solche tarifvertragliche Bestimmungen, in denen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung erst durch die Zubilligung der Entlassungsentschädigung eröffnet wird. Für die auf Grund eines Sozialplans gezahlte Abfindung kann nichts Anderes gelten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Abfindung in der Zeit vom 03.07.2000 bis 10.11.2000 ruhte.
Der 1942 geborene Kläger war in der Zeit vom 21.05.1963 bis zum 31.07.2000 als Metallarbeiter bei der S H- und K GmbH in G beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war nach Angaben der Arbeitgeberin kündbar mit einer Frist von 7 Monaten zum Monatsende. Es endete durch arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung vom 22.12.1999 zum 31.07.2000. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger eine auf der Grundlage eines Sozialplans vom 17.05.1999 begründete Abfindung in Höhe von 58.363,15 DM. Für das Arbeitsverhältnis des Klägers galt der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW. Gemäß § 20 Nr. 4 des vorgenannten Tarifvertrages war der Kläger auf Grund seines Alters und seiner langen Betriebszugehörigkeit nur unter speziellen Voraussetzungen ordentlich kündbar, so z. B. bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Mit Schreiben vom 10.12.1999 bzw. 15.12.1999 hatten der Arbeitgeberverband der Eisen- und Metallindustrie E-L e.V. und die Industriegewerkschaft Metall der Kündigung ausdrücklich unabhängig von der Zahlung einer Entlassungsentschädigung zugestimmt. Über das Vermögen der S H- und K GmbH wurde am 01.12.2000 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung mit Beschluss des Amtsgerichts Essen Az.: ... das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger meldete sich am 03.07.2000 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 21.08.2000 stellte die Beklagte ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 10.11.2000 fest. Gleichzeitig bewilligte sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 11.11.2000. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 14.12.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Kündigung des Klägers habe bereits ein Sozialplan bestanden, der die Zahlung einer Entlassungsentschädigung vorgesehen habe. Insofern habe eine davon unabhängige Kündigung nicht erfolgen können. Damit sei aber § 143a Abs. 1 Satz 4 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) anzuwenden. Da die Beendigung nur mit Zahlung einer Entlassungsentschädigung möglich gewesen sei, gelte die fiktive zwölfmonatige Kündigungsfrist, die am 22.12.1999 beginne und am 22.12.2000 ende. Damit ruhe gemäß § 143a Abs. 3 Satz 1 -- 3 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld längstens ein Jahr. Da die Betriebsgehörigkeit des Klägers 37 Jahre betragen habe, sei daher die gewährte Abfindungsleistung von 58.363,15 DM mit einem Anteil von 25 v.H., d.h. mit 14.590,79 DM, zu berücksichtigen. Innerhalb der letzten 52 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses habe der Kläger insgesamt ein Bruttoarbeitsentgelt von 52.014,06 DM erzielt. Dies entspreche einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von 142,12 DM. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher im Falle des Klägers für volle 102 Kalendertage (14.590,79 DM : 142,12 DM = 102 Kalendertage), längstens jedoch bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist von einem Jahr, d.h. für die Zeit vom 01.08. bis 10.11.2000.
Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 12.01.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobenen Klage gewendet. Er hat die Auffassung vertreten: Ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs sei nicht eingetreten, weil die für ihn maßgebliche Kündigungsfrist nach dem Manteltarifvertrag für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW geltende Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende eingehalten worden sei. Der Abschluss eines Sozialplanes könne die Kündigungsfrist nicht verlängern.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.08.2000 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Mit Urteil vom 11.12.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 10.11.2000 festgestellt. Zwar habe für den Kläger grundsätzlich eine Kündigungsfrist zum 7 Monaten z...