Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes. unbillige Härte. Auslandstätigkeit
Orientierungssatz
Eine berufliche Tätigkeit, der der Arbeitslose in den drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung außerhalb einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nachgegangen ist (hier Auslandstätigkeit), führt nicht zur Rechtsfolge des § 112 Abs 7 AFG (Anschluß an BSG vom 18.3.1982 - 7 RAr 46/81 = BSGE 53, 186 = SozR 4100 § 112 Nr 20).
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Klägerin höheres Arbeitslosengeld zu gewähren ist. Hierbei ist insbesondere fraglich, ob eine nicht versicherungspflichtige Tätigkeit, in der die Klägerin ein hohes Entgelt erzielt hat, bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes zu berücksichtigen ist.
Die ... 1956 geborene Klägerin hat Agrarwissenschaften studiert und nach erfolgreichem Abschluß des Studiums seit 1982 mit Unterbrechungen in diesem Bereich wissenschaftlich gearbeitet. Nach einer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Agrarpolitik der Universität B im Jahre 1989 war sie vom 29.05.1990 bis 30.05.1992 als beigeordnete Sachverständige bei der E organisation ... mit Dienstsitz in Rom tätig. Die Entlohnung hierfür lag umgerechnet zwischen 7.000,-- und 8.000,-- DM brutto im Monat. Nach einer Bescheinigung der D Gesellschaft ... vom 21.09.1994 (Bl. 213 Leistungsakte der Beklagten Bd. III) bestand keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Nach der Beendigung dieser Tätigkeit in Rom kehrte die Klägerin nach Deutschland zurück und war eigenen Angaben zufolge zunächst krank. Sie stellte weder einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe noch auf Überbrückungsbeihilfe bei der D Gesellschaft .... Um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, nahm sie zunächst eine Saisonarbeit als Packerin bei der Firma K vom 06.07.1992 bis 20.10.1992 auf. Vom 04.01.1993 bis 30.04.1993 arbeitete sie aushilfsweise als Datentypistin bei der Firma ... P zu einem Bruttoentgelt von monatlich 2.860,-- DM.
Am 03.05.1993 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Zunächst bewilligte das Arbeitsamt A der Klägerin ab dem 05.06.1993 originäre Arbeitslosenhilfe in Höhe von 226,62 DM pro Woche für die Dauer eines Jahres. Mit Änderungsbescheid vom 26.10.1994 bewilligte die Beklagte nunmehr Arbeitslosengeld ab dem 03.05.1993 für 78 Tage in Höhe von 277,20 DM pro Woche und ab dem 02.08.1993 Anschlußarbeitslosenhilfe in Höhe von 238,86 DM pro Woche. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.06.1995 wurde das Arbeitslosengeld dann bereits ab dem 01.05.1993 bewilligt. Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes für einen längeren Zeitraum. Sie vertrat die Auffassung, daß ihre Tätigkeit in Rom bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes Berücksichtigung finden müsse. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.1995 zurückgewiesen und wurde zunächst bestandskräftig.
Später beantragte die Klägerin eine Überprüfung ihrer Leistungsangelegenheit gemäß § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.1997, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 05.09.1997, als unbegründet ab. Der ursprüngliche Verwaltungsakt über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei nicht rechtswidrig. Insbesondere könne die von der Klägerin in Rom verrichtete Tätigkeit bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt werden. An der seinerzeit getroffenen Auffassung werde festgehalten.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.10.1997 Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten: Sie habe einen Anspruch, der ihren Leistungsumfang auf ein Niveau anhebe, welches ihr eine sorgenfreie Konzentration auf ihre berufliche Zukunft ermögliche, was bisher niemals beachtet worden sei. Ihre Gehaltsnachweise belegten, daß sie innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist erheblich mehr als im Bemessungszeitraum verdient habe. Dies sei unbeachtet geblieben. Als beigeordnete Sachverständige habe sie 7.000,-- bis 8.000,-- DM brutto monatlich an Vergütung erhalten. Die Tätigkeit als beigeordnete Sachverständige hätte gemäß § 134 Abs. 3 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe begründet. Diese Tätigkeit sei hinsichtlich der Anwendung von § 112 Abs. 7 AFG ebenfalls von Bedeutung, da der dort verwendete Begriff der "beruflichen Tätigkeit" weiter zu fassen sei, als der in § 134 Abs. 3 a AFG gebrauchte Begriff der "die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung".
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.1977 zu verurteilen, ihr unter Abänderung der früheren Leistungsbescheide ab 01.05.1993 höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.05.1993 sei in der gew...