Leitsatz (amtlich)

1. Zieht eine Krankenkasse einem Versicherten, der von seinem Versicherungsschutz ohne Vorwerfbarkeit keine Kenntnis gehabt hat, rückwirkend für nicht verjährte Zeiträume zur Entrichtung von Beiträgen heran und kommt der Versicherte dem nach, so sind damit hinsichtlich dieser Zeiträume dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Umwandlung der nicht mehr realisierbaren Sachleistungsansprüche in Kostenerstattungsansprüche erfüllt.

2. Die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht schon mit der Entstehung des ihm zugrundeliegenden Sachleistungsanspruchs, sondern erst mit dem Eintritt der Umstände, welche die Umwandlung des Sachleistungsanspruchs in den Kostenerstattungsanspruch bewirken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.10.1988; Aktenzeichen 4/11a RK 2/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662833

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