rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 09.08.2001; Aktenzeichen S 23 SB 280/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "aG").

Der Beklagte hat beim Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 (Bescheid vom 30.08.2001) und das Merkzeichen "G" - "erhebliche Gehbehinderung" - (Bescheid vom 25.10.1988) festgestellt. Er ist dabei von folgenden Gesundheitsstörungen ausgegangen:

Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten bei Verschleißerscheinungen beider Hüftgelenke, Verschleißsymptomen des rechten Kniegelenks (GdB 60), Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen (GdB 20), Leberzellschaden (GdB 10). Der erste Antrag des Klägers auf Feststellung des Merkzeichens "aG" ist mit Bescheid des Beklagten vom 20.06.1989 bindend abgelehnt worden. Den zweiten Antrag vom 25.03.1999 hat der Beklagte nach Einholung eines Befundberichtes und eines ärztlichen Gutachtens mit Bescheid vom 30.09.1999 und Widerspruchsbescheid vom 19.11.1999 abgelehnt.

Der Kläger hat am 22.11.1999 Klage erhoben. Er hat eine in einer anderen Streitsache erteilte Auskunft der Bundesfachschule für Orthopädie-Technik in Dortmund vom 10.02.2000 vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1999 zu verurteilen, beim Kläger den Nachteilsausgleich "aG" ab Antragstellung festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N vom 26.02.2000 sowie ein Gutachten des Orthopäden Dr. E vom 16.06.2000 eingeholt und danach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht zu dem in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Personenkreis gehöre und diesem auch nicht gleichzustellen sei. Ein Vergleich mit einem praktisch gut versorgten Doppelunterschenkelamputierten sei nicht zulässig. Es müsse vielmehr ein Leidenszustand vorliegen, der den Gehbehinderten praktisch an den Rollstuhl bindet. Ein solcher Zustand liege beim Kläger, der sich noch über eine Wegstrecke von ca. 150 m auf seinen Beinen fortbewegen könne, nicht vor.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17.08.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2001 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVs 16/96 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 22) sei auch derjenige außergewöhnlich gehbehindert, der mit einem prothetisch gut versorgten Doppelunterschenkelamputierten vergleichbar sei. Die Gehfähigkeit des Klägers sei aber sogar noch stärker beeinträchtigt als bei einem solchen Doppelunterschenkelamputierten. Die Zuerkennung des Merkmals "aG" dürfe nicht von einer prothetischen Versorgung abhängig gemacht werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2001 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1999 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 00.00.2001 einen Herzinfarkt erlitten. Der Leiter der kardiologischen Klinik der Katholischen Kliniken F, Dr. K hat in einem Befundbericht vom 28.01.2002 hierüber berichtet. Er hat mitgeteilt, dass der Kläger während des stationären Aufenthaltes im November 2001 in seiner Gehfähigkeit nicht eingeschränkt war.

Wegen des sonstigen Sachverhalts wird auf den übrigen Inhalt der Streitakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "außergewöhnliche Gebehinderung".

Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) - bis 30.06.2001 nach § 4 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) - ist es Aufgabe des Versorgungsamtes, die Voraussetzungen für diesen Nachteilsausgleich festzustellen und das Merkzeichen "aG" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen (§ 3 Abs. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung). Wer als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist, ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Ausweisverordnung hinweist, i.V.m. Nr. 11, II 1 allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO. Danach ist außergew...

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