Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist unter Zugrundelegung der Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: nach Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Dann ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist. Zur Nettokaltmiete sind die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen, vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R.

2. Für einen Zweipersonenhaushalt ist eine Wohnfläche von 60 qm angemessen.

3. Die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hierbei ein Quadratmeterpreis differenziert nach Wohnungsgrößen zu ermitteln. Die Bildung eines einheitlichen Quadratmeterpreises für sämtliche Wohnungsgrößen ist unzulässig. Bei der Festlegung der Mietobergrenze ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen.

4. Kostensenkungsbemühungen sind dem Hilfebedürftigen regelmäßig zumutbar, weil die Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten regelmäßig zu den Obliegenheiten eines Hilfebedürftigen gehört. Für die Rechtmäßigkeit einer Kostensenkungsaufforderung genügt die Angabe des aus der Sicht des Leistungsträgers als angemessen angesehenen Mietpreises. Der Bestandsschutz für die Zahlung der unangemessen höheren Miete nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB 2 beträgt maximal sechs Monate, vgl. BSG, Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2008.

Der am 00.00.1965 geborene Kläger zu 1) ist mit der am 00.00.1974 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. In den Jahren 2007/08 besaß der Kläger zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit.

Seit dem 01.07.2005 bewohnen die Kläger die 77,71 qm große Wohnung B-Straße 00, E. In den Jahren 2007/08 betrug die Grundmiete 550,00 EUR mtl ... Die Betriebskostenvorauszahlung belief sich auf 70,00 EUR mtl. und die Heizkostenvorauszahlung auf 40,00 EUR mtl ... Die Miete für einen PKW-Stellplatz betrug auf 50,00 EUR. Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt.

Seit dem 08.10.2006 bezogen die Kläger von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte übernahm die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 660,00 EUR mtl. und ab dem 01.01.2007 in Höhe von 710,00 EUR mtl ... Am 14.11.2006 unterschrieb der Kläger zu 1) eine Erklärung die wie folgt lautete:

"Ich bin heute darauf hingewiesen worden, dass meine Miete unangemessen hoch ist. Die ARGE (Arbeitsgemeinschaft E) erkennt lediglich eine Miete in Höhe von 441,00 EUR als angemessen an. Mir wurde bekanntgegeben, dass meine derzeitige Miete längstens bis zum 31.03.2007 von der ARGE E als Unterkunftsbedarf anerkannt wird. Sollte nachweislich eine Mietsenkung durch Umzug oder Untervermietung nicht möglich sein, so können die derzeitigen Unterkunftskosten ggf. über den o.g. Zeitpunkt hinaus übernommen werden."

Im Internetauftritt des Beklagten waren als angemessene Mietpreise (Neuanmietung) für zwei Personen eine Kaltmiete inklusive Betriebskosten in Höhe von 441,00 EUR und für drei Personen von 552,00 EUR angegeben. Unter der Überschrift "Bestandswohnung" wurde ausgeführt:

"Sofern Sie bereits vor Eintritt in den Leistungsbezug eine Wohnung aus eigenem Einkommen und Vermögen angemietet und finanziert haben und der Leistungsbezug zum Zeitpunkt der Anmietung nicht absehbar war, können höhere Mietpreise anerkannt werden (Bestandswohnung). In Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt lebenden Angehörigen können dann folgende Mietpreise berücksichtigt werden: ... 2 Personen 540,00 EUR; 3 Personen 653,00 EUR."

In dem Internetauftritt hieß es des Weiteren:

"Überschreitung des angemessenen Mietpreises

Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis von 7,35 EUR (Miete inkl. Nebenkosten zzgl. Heizung) durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken. "

Durch Bescheid vom 10.04.2007 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2007 in Höhe von 1.229,00 EUR mtl. Er ging von einem Gesamtbedarf in Höhe von 1.133,00 EUR aus, der sich aus einer Regelleistung f...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge